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FG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 01.08.2014

5 KO 803/14

Normen:
FGO § 149 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
GKG 2004 a.F. § 42 Abs. 1 S. 1
FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1
EStG § 66

Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. I. Die Beteiligten [...]
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