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FG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 12.06.2014

8 Ko 1022/12

Normen:
FGO § 149 Abs. 1
FGO § 139 Abs. 3 S. 1
FGO § 139 Abs. 3 S. 3
StBGebV § 45
StBGebV § 40 Abs. 1
RVG § 2 Abs. 1
RVG § 2 Abs. 2
RVG § 7 Abs. 1
RVG § 15 Abs. 1
RVG § 15 Abs. 2 S. 1
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
RVG § 22 Abs. 1
VV-RVG Nr. 3200
VV-RVG Nr. 3202
VV-RVG Nr. 1002
VV-RVG Nr. 1008
GKG § 52 Abs. 1
GrStG § 13 Abs. 1 S. 1
GrStG § 16 Abs. 2 S. 3

Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. Februar 2012 wird der Erstattungsbetrag auf 737, 77 EUR festgesetzt. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens. I. Der Erinnerungsgegner nahm [...]
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