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EuGH - Entscheidung vom 11.09.2014

Rs. C-527/12

Normen:
AEUV Art. 108 Abs. 2
AEUV Art. 288
EUV Art. 4 Abs. 3
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 14 Abs. 1
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 14 Abs. 3 S. 1
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 14 Abs. 3 S. 2
AEUV Art. 258

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 108 Abs. 2 AEUV , aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die [...]
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