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EuGH - Entscheidung vom 03.07.2014

Rs. C-446/13

Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a S. 1
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28a Abs. 5
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28a Abs. 6
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28a Abs. 7
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28c Teil A Buchst. a
AEUV Art. 267

Fundstellen:
BB 2014, 1750
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Beförderung oder Versendung an den Erwerber erst dann beginnen kann, wenn sich der Gegenstand im vertragsgemäßen Zustand befindet. [...]
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