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EuGH - Entscheidung vom 04.09.2014

Rs. C-211/13

Normen:
AEUV Art. 63 Abs. 1
AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. a
AEUV Art. 65 Abs. 3
Richtlinie 361/1988/EWG vom 24.06.1988 Art. 1
AEUV Art. 258

Fundstellen:
BB 2014, 2326
BFH/NV 2014, 1869
DB 2014, 11
DB 2014, 2146
DStR 2014, 1818
DStRE 2014, 1206
FamRZ 2014, 1909
IStR 2014, 768
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2014, 6

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer [...]
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