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BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2014

4 BN 47.13 (4 CN 8.14)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 4 BN 47.13 (4 CN 8.14)

DRsp Nr. 2014/12282

Zulassung der Revision bzgl. Klärung der Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung eines Ausschlusses bestimmter allgemein zulässiger Nutzungen im Gewerbegebiet

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. August 2013 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung eines Ausschlusses bestimmter allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im Gewerbegebiet beitragen.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 8 S 2965/11