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BVerwG - Entscheidung vom 27.10.2014

1 B 14.14

Normen:
BVFG § 15 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 1 B 14.14

DRsp Nr. 2014/17344

Zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Werner K beigeordnet.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2014 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

BVFG § 15 Abs. 1 ;

Gründe

Die Klägerin hat Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO vorliegen.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung geben kann, welche Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung über einen (nachträglichen) Aufnahmeantrag und einen Antrag über Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu Grunde zu legen ist.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 802/13