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BVerwG - Entscheidung vom 27.05.2014

1 WB 41.13

Normen:
GG Art. 6 Abs. 1
WBO § 17 Abs. 3 S. 2
WBO § 23a Abs. 2
VwGO § 114

BVerwG, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 1 WB 41.13

DRsp Nr. 2014/12335

Versetzung eines Soldaten auf Zeit an einen heimatnahen Standort

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; WBO § 17 Abs. 3 S. 2; WBO § 23a Abs. 2 ; VwGO § 114 ;

Gründe

I

Dem Antragsteller geht es um die Versetzung an einen heimatnahen Standort.

Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine derzeit auf 14 Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. September 20... Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 17. Dezember 20.. zum Oberfeldwebel befördert. Vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 wurde er auf einem Dienstposten im ...team ... der .../Bataillon ... in N. verwendet; Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Dienstpostens ist eine dauerhafte Borddienstverwendungsfähigkeit.

Nachdem der Antragsteller mehrfach als vorübergehend nicht borddienstverwendungsfähig begutachtet worden war, wurde ihm in einem Personalgespräch am 2. Februar 2012 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn von diesem Dienstposten wegzuversetzen. Der Antragsteller erklärte sich mit den ihm vorgeschlagenen Folgeverwendungen (... Feldwebel Streitkräfte in der ortsfesten Aufklärung, in einer Kommandobehörde oder im Bereich EURO HAWK) grundsätzlich einverstanden. Mit Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 1. März 20.. erhielt der Antragsteller daraufhin die Vororientierung für eine Verwendung ab 1. Juli 20.. in der ...abschnitt ... in D. . In einem Personalgespräch am 7. März 2012 erklärte sich der Antragsteller mit der geplanten Personalmaßnahme einverstanden.

Mit Verfügung vom 24. April 2012, eröffnet am 14. Juni 2012, versetzte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Antragsteller mit Wirkung vom und Dienstantritt am 1. August 20.. auf einen Dienstposten als ... Feldwebel bei der ...abschnitt ... (später umbenannt in: .../Bataillon ...) in D. .

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juni 2012 Beschwerde. Aufgrund der Entfernung zu seinem Wohnort H. würde sich durch die Versetzung nach D. seine problematische private Situation verschärfen; er bitte deshalb um eine heimatnahe Versetzung. Der Antragsteller verwies ferner auf eine Stellungnahme des Sozialdienstes beim Bundeswehrdienstleistungszentrum M. vom 12. Juni 2012. In dieser werden gesundheitliche Probleme der beiden Eltern des Antragstellers dargelegt, mit denen zusammen er in einem Reiheneigenheim mit Garten in H. wohne. Die .. Jahre alte Mutter des Antragstellers habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %; sie habe ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert. Der .. Jahre alte Stiefvater des Antragstellers habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 % nach einer therapierten Krebserkrankung; er werde von seinem Arbeitgeber in der ... eingesetzt und dürfe keine anstrengenden Tätigkeiten ausüben. Der Antragsteller kümmere sich um die Gartenversorgung, schwere Arbeiten im Haushalt sowie die Wochenendeinkäufe. Daneben unterstütze er seine Eltern emotional bei der Bewältigung der Krankheitsfolgen. Ein Bruder des Antragstellers lebe ca. 40 km entfernt, besitze jedoch keinen Führerschein. Zusammenfassend könne ein erheblicher Unterstützungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf zu erwartende gesundheitliche Verschlechterungen bei den Eltern konstatiert werden. Aus sozialarbeiterischer Sicht solle dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, durch eine Verwendung in Heimatnähe seine Eltern auch in der Woche nach Dienstschluss zu unterstützen.

Nach einem Personalgespräch am 22. August 2012 legte der Antragsteller Einverständniserklärungen seiner Eltern zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie mehrere ärztliche Unterlagen (insbesondere Attest vom 23. Oktober 2012 für die Mutter und Befundbericht vom 30. Oktober 2012 für den Stiefvater) vor. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 erklärte der Beratende Arzt des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, dass nach Prüfung des Sachverhalts und der bewertungsrelevanten Unterlagen aus militärärztlicher Sicht keine schwerwiegenden persönlichen Gründe gemäß den Versetzungsrichtlinien vorlägen.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - daraufhin die Beschwerde zurück. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien lägen nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes nicht vor. Ein Absehen von einer Versetzung aus anderen persönlichen Gründen im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien komme nicht in Betracht, weil dies mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang gebracht werden könne. Die Wegversetzung von der .../Bataillon ... sei unabdingbar, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche dauerhafte Borddienstverwendungsfähigkeit verfüge. Die Zuversetzung zum ...abschnitt ... beruhe darauf, dass dort von 429 Dienstposten für ... Feldwebel lediglich 279 besetzt seien. Zwar sei die dreimonatige Schutzfrist ab Aushändigung der Versetzungsverfügung am 14. Juni 2012 nicht eingehalten worden; durch den am 1. August 2012 erfolgten Dienstantritt sei dies jedoch ohne weitere Auswirkungen geblieben.

Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. März 2013 die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 19. August 2013 dem Senat vor.

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus: Die Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 10. Dezember 2012 könne nicht herangezogen werden. Der dortige einzige Satz könne nicht als Gutachten bezeichnet werden. Unabhängig davon komme der Stellungnahme kein Beweiswert zu, weil es vor deren Erstellung keine persönliche Untersuchung und keine Besprechung mit ihm, dem Antragsteller, gegeben habe. Auch habe sich niemand bei den seine Eltern behandelnden Ärzten gemeldet, um die familiäre Situation zu überprüfen. Seine Eltern seien pflegebedürftig; andere Personen seien nicht in der Lage, die Pflege zu übernehmen.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2014 legte der Antragsteller außerdem ein Attest der Hautärztin seiner Mutter vom 26. Februar 2014 vor. Danach habe die Mutter eine anerkannte Berufskrankheit und sei arbeitsunfähig. Bei der Bewältigung der Haushaltstätigkeiten dürfe sie nicht mit chemischen Substanzen in Berührung kommen. Sie benötige Hilfe im Haushalt, soweit dies hautbelastende Tätigkeiten betreffe (Spülen, Wäsche waschen, Putzen, Gartenarbeit, Zubereitung der Mahlzeiten). Es sei daher erforderlich den Antragsteller wohnortnah zu stationieren, weil die Mutter dringend familiäre Unterstützung benötige.

Der Antragsteller beantragt,

den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung der Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 24. April 2012 und des Beschwerdebescheids vom 20. Februar 2013 zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, heimatnah zu verwenden.

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Gemäß ZDv 14/5 B 195 seien bei dem Antrag eines Soldaten, der mit einer Gesundheitsstörung eines Familienangehörigen begründet werde, durch den Soldaten die entsprechenden Bescheinigungen und Unterlagen vorzulegen. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht diene lediglich dazu, den Beratenden Arzt der personalbearbeitenden Stelle zu berechtigen, Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu nehmen und diese zu seiner Beurteilung heranzuziehen. Im Übrigen habe eine erneute Überprüfung durch die Beratende Ärztin der Abteilung Personal vom 19. August 2013 ergeben, dass weiterhin keine schwerwiegenden persönlichen Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien vorlägen. Eine Pflegebedürftigkeit sei bei beiden Elternteilen nicht gegeben. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen belegten lediglich gesundheitliche Einschränkungen im täglichen Leben, die gelegentliche Unterstützungsleistungen im Haushalt und in der allgemeinen Lebensführung erforderlich machten. Diese Situation, die sich für den Antragsteller und seine Angehörigen sicherlich als schwierig darstelle und den Wunsch nach einer heimatnahen Versetzung nachvollziehbar mache, lasse gleichwohl keine erhebliche Abweichung im Vergleich zu anderen Soldaten erkennen, weil beide Eltern mit leichten Einschränkungen in der Lage seien, sich selbst zu versorgen.

Zu dem Attest vom 26. Februar 2014 nahm die Beratende Ärztin beim Bundesministerium der Verteidigung - P II 2 - mit Schreiben vom 11. April 2014 Stellung. Danach ergäben sich aus dem Attest keine neuen Informationen. Die Mutter des Antragstellers leide an einer Erkrankung, die dazu geführt habe, dass sie seit 2009 berufsunfähig als ... sei. Bei der Führung des Haushalts sei sie durch die Erkrankung deutlich eingeschränkt und auf Unterstützung, z.B. durch den Ehemann, angewiesen. Eine darüber hinausgehende Pflegebedürftigkeit bestehe hingegen nicht. Sofern sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Mutter so verschlechtern sollten, dass auch tagsüber, wenn sowohl der Ehemann als auch beide Söhne ihrer Berufstätigkeit nachgingen, ein Unterstützungsbedarf bestehe, gebe es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe durch die Berufsgenossenschaft. Insgesamt sei eine heimatnahe Verwendung des Antragstellers sicherlich wünschenswert; eine zwingende Notwendigkeit im Sinne der Versetzungsrichtlinien bestehe aber weiterhin nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: 314/13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Antragsteller gegen seine Versetzung von der .../Bataillon ... in N. zur ...abschnitt ... in D. wendet, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

Die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 24. April 2012 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom 20. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Bei dieser Entscheidung sind zwar aus Fürsorgegründen sowie wegen der gemäß § 6 Satz 1 SG auch für Soldaten geltenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG ) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Berufssoldaten und einem Soldaten auf Zeit gehören jedoch seine jederzeitige Versetzbarkeit und damit die Möglichkeit, ihn dort einzusetzen, wo er gebraucht wird, zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 WB 43.11 - [...] Rn. 20 m.w.N.).

Die Ermessensentscheidung über die Verwendung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO ) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO ). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 S. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

Danach ist die angefochtene Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass der Antragsteller wegen seiner fehlenden - für den Einsatz auf dem Dienstposten im ...team ... der .../Bataillon ... in N. jedoch zwingend erforderlichen - dauerhaften Borddienstverwendungsfähigkeit nicht mehr für diesen Dienstposten geeignet war und deshalb ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung bestand (Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien). Für die Zuversetzung auf den Dienstposten eines ... Feldwebels bei der ...abschnitt ... in D. lag ein dienstliches Bedürfnis vor, weil der Dienstposten frei und zu besetzen war (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien); Einwände gegen seine Eignung für diesen Dienstposten hat der Antragsteller nicht erhoben.

Von einer Versetzung musste auch nicht aus schwerwiegenden oder anderen persönlichen Gründen im Sinne der Nr. 6 und Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien, die den Schutz von Ehe und Familie bei Verwendungsentscheidungen konkretisieren, abgesehen werden.

Gemäß Nr. 6 Abs. 1 der Versetzungsrichtlinien kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 6 Abs. 2 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien können Eltern dann Berücksichtigung finden, wenn sie nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind und keine Geschwister des Soldaten vorhanden bzw. diese selbst nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen.

Aus den zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 49.07 - BVerwGE 132, 234 <243> = Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 7 S. 18 m.w.N.) - vorliegenden ärztlichen und sonstigen Unterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Pflegebedürftigkeit der Eltern (Mutter und Stiefvater) des Antragstellers.

Nach dem Attest der Hautärztin Dr. ... vom 23. Oktober 2012 habe die Mutter des Antragstellers eine anerkannte Berufskrankheit und sei arbeitsunfähig. Der Befundbericht der Fachärztin für Urologie Dr. ... vom 30. Oktober 2012 bestätigt für den Stiefvater des Antragstellers nach radikaler Prostatektomie einen Grad der Behinderung von 90 % , eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (häufige Pausen erforderlich, Heben nur bis 10 kg) und generell das Erfordernis von Hilfe beim Tragen schwerer Lasten. Ergänzende Angaben zum Gesundheitszustand der Eltern ergeben sich aus der Stellungnahme des Sozialdienstes beim Bundeswehrdienstleistungszentrum M. vom 12. Juni 2012, der bei dem Antragsteller und seinen Eltern einen Hausbesuch durchgeführt hat. Danach habe die .. Jahre alte Mutter des Antragstellers aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert. Ihre bisherige Tätigkeit in der Pflege könne sie nicht mehr ausüben; sie werde übergangsweise von ihrem Arbeitgeber im Bereich ... eingesetzt. Aktuell komme es zu erheblichen Krankheitszeiten, so dass eine Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit im Raum stehe. Die schmerzhafte Hautveränderung an den Händen sei eine anerkannte Berufskrankheit, für die bereits eine Grundrente gewährt werde. Daneben leide sie vor allem unter Bandscheibenschädigungen und Entzündungen an den Augen nach einem operativen Eingriff. Der .. Jahre alte Stiefvater des Antragstellers leide - neben der therapierten Krebserkrankung - an einer degenerativen Gelenk- und Rückenerkrankung. Zur Zeit werde er von seinem Arbeitgeber in der ... eingesetzt und dürfe keine anstrengenden Tätigkeiten ausüben. Vorbehaltlich der Ergebnisse der Nachsorgeuntersuchungen sei eine Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit nicht unrealistisch.

Ungeachtet der zweifellos gegebenen erheblichen gesundheitlichen Belastungen, die auch die Stellungnahme der Beratenden Ärztin beim Bundesministerium der Verteidigung - P II 2 - vom 19. August 2013 anerkennt, wird in keinem der vorgelegten Atteste und Berichte eine Pflegebedürftigkeit der Eltern oder eines Elternteils festgestellt, die vielmehr beide, wenn auch mit Einschränkungen, noch erwerbstätig waren und sich selbst versorgten. Aus den mitgeteilten Umständen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit der Eltern, die ein Nachfragen oder weitere Ermittlungen oder Untersuchungen durch die Beratenden Ärzte der Bundeswehr nahegelegt hätten. Entgegen der Rüge des Antragstellers ist deshalb nicht zu beanstanden, dass über die Beschwerde anhand der vorliegenden Unterlagen entschieden wurde. Da die Ärzte der Bundeswehr keine Befugnisse zu Untersuchungen oder sonstigen Ermittlungen bei den Angehörigen eines Soldaten haben, wäre es Sache des Antragstellers gewesen, ärztliche Atteste vorzulegen oder konkrete Untersuchungen anzuregen, wenn er meint, dass bestimmte entscheidungserhebliche Umstände noch nicht bekannt sind. Die bei einzelnen Verrichtungen erforderliche Unterstützung der Eltern im täglichen Leben begründet keine Pflegebedürftigkeit. Unabhängig davon wird die Möglichkeit des Antragstellers, als Wochenendheimfahrer seinen Beitrag zur Haushaltsführung zu leisten, durch die Versetzung von N. (ca. ... km bis H.) nach D. (ca. ... km bis H.) nicht wesentlich verschlechtert.

Nicht rechtswidrig ist auch, dass nicht gemäß Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien von der Versetzung des Antragstellers abgesehen wurde. Nach dieser Vorschrift kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und das Absehen von der Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Letzteres verneint der Bundesminister der Verteidigung in dem Beschwerdebescheid. Er verweist hierzu darauf, dass der Antragsteller wegen seiner fehlenden Borddienstverwendungsfähigkeit in jedem Falle aus dienstlichen Gründen von seinem bisherigen Dienstposten wegversetzt werden musste und dass im Bereich des Verbands, zu dem er versetzt wurde (...abschnitt ...), ein hoher Bedarf an Feldwebeln mit der Qualifikation des Antragsteller (nur 279 von 429 Dienstposten für ... Feldwebel besetzt) bestand. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Wohl zu Unrecht nimmt schließlich der Bundesminister der Verteidigung in dem Beschwerdebescheid einen - wegen des faktischen Dienstantritts des Antragstellers am 1. August 2012 im Ergebnis folgenlosen - Verstoß gegen die dreimonatige Schutzfrist bei einer Versetzung mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs (Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien) an; denn die Schutzfrist gilt nicht bei einer Versetzung nach Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien, um die es hier geht. Unabhängig davon berührt ein Verstoß gegen Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien von vorneherein nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 1.09 - Rn. 35 m.w.N.).

2. Soweit der Antragsteller - unabhängig von der Anfechtung seiner Versetzung nach D. - die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt, ihn für die Zukunft heimatnah zu verwenden, ist der Antrag unzulässig.

Die gerichtliche Kontrolle, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die zuständige personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt haben, ist nur möglich, wenn ein bestimmter Dienstposten konkret bezeichnet wird. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass - spätestens im Beschwerdeverfahren - ein konkreter Dienstposten bezeichnet sein muss (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 WB 43.11 - [...] Rn. 18 m.w.N.). Die vom Antragsteller pauschal begehrte "heimatnahe Verwendung" wird diesen Anforderungen nicht gerecht und ist nicht hinreichend bestimmt. Sofern der Antragsteller über keine hinreichenden eigenen Kenntnisse von geeigneten Dienstposten an einem heimatnahen Standort verfügt, kann und muss er sich die entsprechenden Informationen gegebenenfalls in einem Personalgespräch verschaffen, in dem er zugleich die praktischen Möglichkeiten einer Versetzung abklären kann, bevor er den Beschwerdeweg beschreitet.

Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet.

Soweit der Antragsteller seinen Versetzungswunsch mit den ärztlichen und sonstigen Unterlagen begründet, die bis zur Vorlage des Antrags an den Senat vorhanden waren (Attest der Hautärztin Dr. ... vom 23. Oktober 2012, Befundbericht der Fachärztin für Urologie Dr. ... vom 30. Oktober 2012, Stellungnahme des Sozialdienstes beim Bundeswehrdienstleistungszentrum M. vom 12. Juni 2012), gilt das zur Anfechtung der Versetzungsverfügung vom 24. April 2012 Gesagte hier entsprechend. Eine Pflegebedürftigkeit der Eltern im Sinne von Nr. 6 Abs. 2 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien, die ein Versetzungsbegehren begründen könnte (Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Versetzungsrichtlinien), ist danach nicht nachgewiesen. Ein auf andere persönliche Gründe gestütztes Versetzungsbegehren (Nr. 7 Satz 1 der Versetzungsrichtlinien) durfte - jedenfalls solange der Antragsteller keine geeigneten anderen Dienstposten benennt - vor dem Hintergrund der Personalsituation in D. abgelehnt werden.

Aus dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Attest der Hautärztin Dr. ... vom 26. Februar 2014 (mit Beiblatt Hautbefund) ergibt sich keine andere Bewertung. Danach habe die Mutter des Antragstellers eine anerkannte Berufskrankheit und sei arbeitsunfähig; bei der Bewältigung der Haushaltstätigkeiten dürfe sie nicht mit chemischen Substanzen in Berührung kommen; sie benötige Hilfe im gesamten Haushalt, soweit dies hautbelastende Tätigkeiten betreffe (Spülen, Wäsche waschen, Putzen, Gartenarbeit, Zubereitung der Mahlzeiten). Das Attest vom 26. Februar 2014 ist zu berücksichtigen, weil für Verpflichtungs-, anders als für Anfechtungsbegehren, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Aus dem Attest ergeben sich jedoch, worauf auch die Beratende Ärztin beim Bundesministerium der Verteidigung - P II 2 - in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2014 hinweist, keine neuen entscheidungserheblichen Informationen über den Gesundheitszustand der Mutter, die nicht bereits in früheren Unterlagen enthalten und mit diesen berücksichtigt worden sind.