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BVerwG - Entscheidung vom 16.04.2014

8 B 80.13

Normen:
VermG § 4 Abs. 1
VwGO § 88
VwGO § 120
VwGO § 121

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 8 B 80.13

DRsp Nr. 2014/8322

Verpflichtung zur Rückübertragung einer Teilfläche des Flurstücks bei Erteilung und Wirksamheit der Grundstücksverkehrsgenehmigung

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 2013 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VermG § 4 Abs. 1 ; VwGO § 88 ; VwGO § 120 ; VwGO § 121 ;

Gründe

Die Kläger begehren die Feststellung, der Beklagte sei bis zum Wirksamwerden einer 1997 erteilten, hier nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung verpflichtet gewesen, ihnen eine Teilfläche des Flurstücks ... (mit 2 729 qm) der Flur ... in der Gemarkung G. zurückzuübertragen. Das etwa 135 m lange Grundstück grenzt mit der östlichen Schmalseite an die Straße "A. ..." und verjüngt sich nach Westen hin zum P., von dem es nur durch einen den Klägern gehörenden schmalen Streifen getrennt ist. Eine etwa in der Mitte des Grundstücks gelegene ausgemessene Teilfläche von 500 qm Größe ist mit einem Wohnhaus bebaut. Diese Teilfläche wird auf einer vom beklagten Landkreis gefertigten Planskizze mit "B", die davor zur Straße hin gelegene Teilfläche mit "A" und die dahinter zum See hin gelegene Teilfläche mit "C" bezeichnet; ein schmaler Verbindungsweg zwischen "A" und "C" entlang der nördlichen Grundstücksgrenze trägt die Bezeichnung "D". Alteigentümerin des Flurstücks war die Rechtsvorgängerin der Kläger. Nachdem diese 1954 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war, wurde das Flurstück zunächst in Zwangsverwaltung übernommen und 1986 in Volkseigentum überführt. Der Rat des Kreises vermietete das Haus an die Rechtsvorgänger der Beigeladenen und räumte ihnen an der Teilfläche "B" ein unentgeltliches und an den übrigen Teilflächen ein entgeltliches Nutzungsrecht ein. 1988 erwarben die Beigeladenen zunächst das Haus und die Teilfläche "B". Mit Kaufvertrag vom 30. Juni 1990, der nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung 1997 wirksam und vollzogen wurde, erwarben sie auch die übrigen Teilflächen hinzu.

Mit ihrer Klage hatten die Kläger ursprünglich die Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung des gesamten Flurstücks beantragt. Nachdem sie von der Erteilung und der Wirksamkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung Kenntnis erlangt hatten, haben sie ihre Klage mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag fortgeführt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben sie die Klage hinsichtlich der Teilfläche "B" ausdrücklich zurückgenommen und auf Vorschlag des Gerichts einen Feststellungsantrag gestellt, der sich auf die Plandarstellung der Teilfläche "A" bezieht. Das Verwaltungsgericht hat die vermögensrechtliche Berechtigung der Kläger hinsichtlich dieser Teilfläche festgestellt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In den Gründen seiner Entscheidung hat es dargelegt, dass eine Rückübertragung (auch) der Teilfläche "C" ohnehin nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen gewesen wäre, weil deren Erschließung ein Notwegerecht erfordert hätte.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil den Klägern die erforderliche formelle Beschwer fehlt. Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie nach § 121 VwGO der materiellen Rechtskraft fähig ist, hinter dem Begehren der Kläger zurückbleibt (Urteil vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 C 36.08 -Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 2 Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem Klageantrag der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Kläger so, wie er im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt und protokolliert worden war, in vollem Umfang entsprochen. Gegenstand dieses Klageantrags war wegen der eindeutigen Bezugnahme auf die Plandarstellung allein die Feststellung der ursprünglichen Berechtigung der Kläger bezüglich der Teilfläche "A" des Grundstücks. Allein hierauf bezieht sich auch der Urteilsausspruch. Die nicht tragenden Hilfserwägungen zur weiteren Teilfläche "C" in den Entscheidungsgründen des Urteils ändern daran nichts. Sie führen insbesondere nicht dazu, dass der Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Teilfläche "C" erweitert worden wäre. Vielmehr erläutern sie lediglich, weshalb das Verwaltungsgericht die Beschränkung des Antrags auf die Teilfläche "A" für sachgemäß hielt. Dass es von einem darauf beschränkten Antrag ausgegangen ist und nur darüber entscheiden wollte, wird auch daran deutlich, dass es keinen weitergehenden Antrag abgewiesen und die Kläger nicht anteilig mit Verfahrenskosten belastet hat.

Dass das Verwaltungsgericht das Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO zu eng ausgelegt und deshalb ein unzulässiges, den Streitgegenstand nur vermeintlich erschöpfendes "unechtes" Teilurteil erlassen hätte (dazu und zur Abgrenzung zu § 120 VwGO vgl. Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 <274>), wurde nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bis zum 3. November 2013 gerügt. Erst mit Schriftsatz vom 3. Januar 2014 haben die Kläger vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag im zweiten Verhandlungstermin weiter fassen oder zumindest weiter verstehen müssen. Im Übrigen müssten sie sich selbst bei einem Inhalts- oder Motivirrtum an ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten anwaltlichen Klageantrag festhalten lassen, da bei einem Rechtsanwalt die Kenntnis des Akteninhalts vorausgesetzt werden kann. Es gehört auch zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, sich vor der Antragstellung - bei einer Bezugnahme auf in der Gerichtsakte befindliche Unterlagen - über deren Inhalt zu vergewissern. Ferner ergibt sich aus dem Klägerschriftsatz vom 10. Juli 2013 (Bl. 527 der Gerichtsakten), dass dem Klägerbevollmächtigten die Auskunft des Bauamtes der Beigeladenen zu 4 nebst den beigefügten Teilungsvorschlägen I und II (Bl. 210 bis 212 der Gerichtsakten) bekannt gewesen ist.

Sollten die Kläger der Auffassung sein, das Verwaltungsgericht habe ein (echtes) Teilurteil erlassen und müsse noch über ein weiterhin in der ersten Instanz rechtshängiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren bezüglich der Teilflächen "C" und "D" entscheiden, könnten sie dies nur mit einem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Gegebenenfalls wäre dort vorab in einem sogenannten Klagerücknahmestreit zu klären, ob der im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Feststellungsantrag bezüglich der Teilflächen "C" und "D" im zweiten und letzten Termin zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten oder konkludent zurückgenommen wurde. Dazu wären die in diesem Termin abgegebenen Prozesserklärungen der Kläger - einerseits die ausdrückliche Klagerücknahme (nur) bezüglich der Teilfläche "B" sowie andererseits die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene, von den anwaltlich vertretenen Klägern übernommene Konkretisierung des Feststellungsantrags - vor dem Hintergrund des Klägervorbringens in der mündlichen Verhandlung auszulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 , § 162 Abs. 3 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Frankfurt an der Oder, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 470/10