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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.2014

1 B 12.13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 1 B 12.13

DRsp Nr. 2014/3539

Verfahrensfehler bei Streit über die Verweigerung der Ausstellung eines Reiseausweises wegen türkischer Staatsangehörigkeit

1. Die Aufklärungspflicht des Gericht bezieht sich nur auf solche Tatsachen, auf die es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für die Entscheidung ankommt. 2. Fehler bei der Beweiswürdigung sind ausnahmsweise dann ein Verfahrensmangel, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend deutlich von der materiellrechtlichen Subsumtion, also der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 86 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde, die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

1. Der 1986 in Syrien als Sohn eines aus der Türkei ausgewanderten türkischen Staatsangehörigen geborene Kläger kam im Juli 2001 nach Deutschland und beantragte 2003 erstmals die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StaatenlÜbk). Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit die türkische Staatsangehörigkeit besitze und es ihm zumutbar sei, sich in der Türkei - notfalls mit Hilfe seines Vaters - als türkischer Staatsangehöriger registrieren zu lassen; Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bestätigten diese Entscheidung. Nach dem Tod seines Vaters beantragte der Kläger 2008 erneut die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose, hilfsweise eines Reiseausweises für Ausländer, nachdem seine Bemühungen um eine Nachregistrierung in der Türkei erfolglos geblieben waren. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Ausstellung des Reiseausweises für Staatenlose. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung sowohl zum Hauptantrag als auch zum Hilfsantrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab.

2. Die vom Kläger mit seiner Beschwerde allein gerügten Verfahrensfehler führen nicht zur Zulassung der Revision.

2.1 Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist dem Berufungsgericht nicht anzulasten.

Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Allerdings zielt die Aufklärungspflicht nur auf solche Tatsachen, auf die es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für die Entscheidung ankommt. Besteht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur Aufklärung tatsächlicher Umstände, so muss dass Gericht unabhängig davon, ob ein Beteiligter auf eine Beweisaufnahme hinwirkt, geeignete Aufklärungsmaßnahmen ergreifen (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 21 jeweils Rn. 13 a.E.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt.

Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe versäumt, eine neue Auskunft zur Nachregistrierungspraxis des türkischen Staates einzuholen, obwohl es die im Verfahren eingeholte Auskunft des Türkischen Konsulats vom 24. April 2007 nach der Errichtung des "Präsidiums für Auslandstürken" im Jahre 2010 für möglicherweise überholt gehalten habe. Der Verzicht auf die Einholung weiterer Auskünfte zur Errichtung dieser neuen Behörde in der Türkei stellt jedoch keinen Verfahrensfehler dar, weil es auf diesen Aspekt nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht ankam. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sei verpflichtet gewesen, weitergehende eigene Bemühungen um eine Nachregistrierung zu unternehmen und ggf. ein konkretes Registrierungsverfahren einzuleiten, selbst wenn die angeführte Auskunft über die Vielzahl an beizubringenden Unterlagen und ihre Bewertung durch das Verwaltungsgericht zutreffend sein sollte. Denn nur mit Hilfe dieses strengen rechtlichen Maßstabes könne vermieden werden, dass sich ein gleichgelagertes Interesse des türkischen Staates und eines in Deutschland lebenden mutmaßlich türkischen Staatsangehörigen daran, den Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit zu verhindern, zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland auswirke. Auf dem Boden dieser von der Beschwerde nicht angegriffenen Rechtsansicht war die von der Beschwerde vermisste weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. Dementsprechend hat das Berufungsgericht seine Ausführungen zu einer möglicherweise veränderten Sachlage in der Türkei auch ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht ein im erstinstanzlichen Urteil erwähntes Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen erwähnt und zum Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen genommen hat. Denn auch dieses Gutachten vermag - seine inhaltliche Richtigkeit unterstellt - die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Pflicht des Klägers, auf jeden Fall intensive eigene Bemühungen um eine Registrierung zu unternehmen, nicht in Frage zu stellen, soweit es wegen des anders gelagerten Sachverhalts für den vorliegenden Fall überhaupt von Bedeutung sein sollte.

Soweit schließlich die Beschwerde die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht alle Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, als Ergebnis unzureichender Sachverhaltsermittlung bezeichnet, so ist damit ein Aufklärungsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Denn das Berufungsgericht verweist nicht lediglich - wie die Beschwerde meint - auf eine "nicht näher bezeichnete Registrierungsmöglichkeit", die der Kläger zusätzlich hätte wahrnehmen müssen, sondern begründet eingehend, warum es die Aktivitäten des Klägers für unzureichend hält. Dabei geht es insbesondere davon aus, dass der Kläger sich nach dem Scheitern seines Versuchs einer Kontaktaufnahme mit dem Vertrauensanwalt an die Beklagte hätte wenden müssen, um über die Auslandsvertretung den Vertrauensanwalt zu einer Reaktion anzuhalten. Gegen die Einschätzung, dass das System der Vertrauensanwälte nicht umgangen werden dürfe, hat die Beschwerde nichts vorgebracht. Ihre Auffassung, nicht der Kläger, sondern die Behörde hätte schon im Verwaltungsverfahren weiter aufklären müssen, ist zwar als Kritik am rechtlichen Ansatz des Gerichts zu verstehen, enthält jedoch keine Darlegung eines gerichtlichen Aufklärungsfehlers.

2.2 Die Beweiswürdigungsrüge (§ 108 VwGO ) ist unbegründet. Die Beschwerde hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der festgestellten Tatsachen für unzutreffend. Darin liegt indes kein Verfahrensfehler. Fehler bei der Beweiswürdigung sind regelmäßig dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zugehörig. Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt ausnahmsweise nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend deutlich von der materiellrechtlichen Subsumtion, also der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt (Beschluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und 6). Die von der Beschwerde angeführte, jedoch nur auszugsweise zitierte Entscheidung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72, 8 C 7.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62) weicht hiervon nicht ab. Sie hebt vielmehr hervor, dass Mängel der Beweiswürdigung mit der Verfahrensrüge etwa dann geltend gemacht werden können, wenn die Beweiswürdigung des Gerichts Gesetze der Logik, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verletzt. Dies oder eine willkürliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2012 - BVerwG 7 BN 6.11 - Rn. 13) hat die Beschwerde jedoch nicht dargetan. Auch soweit sie der Beklagten Beweisvereitelung - im Kern durch mangelnde Unterstützung des Klägers bei seinen Bemühungen - vorwirft, mag dies zwar teilweise nachvollziehbar sein, lässt jedoch eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Gericht nicht erkennen.

2.3 Auch die Gehörsrüge des Klägers führt nicht zur Zulassung der Revision; sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) ist nicht verletzt.

Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -BVerfGE 87, 363 <392 f.> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 m.w.N. und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (Urteil vom 20. November 1995 a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war. Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar.

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die Angaben des Klägers zu seinen Verwandten in der Türkei und seinen fehlenden Sprachkenntnissen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, begründet dies den Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht. Denn im Berufungsurteil sind diese Angaben im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben, so dass davon auszugehen ist, dass das Gericht sie zur Kenntnis genommen hat. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Behauptung, Verwandte in der Türkei hätten dem Kläger bei seinen Bemühungen nicht helfen können, bedurfte es hingegen in den Entscheidungsgründen nicht. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger durch die Einschaltung türkischer Vertrauensanwälte intensiver hätte versuchen müssen, die Nachregistrierung in der Türkei trotz der bestehenden erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen. Er hätte sich - ausgehend von der vom Oberverwaltungsgericht zu Grunde gelegten Rechtsansicht - insbesondere nicht mit der mangelnden Reaktion des zunächst angeschriebenen Vertrauensanwalts begnügen dürfen, sondern versuchen müssen, im System der Vertrauensanwälte einen kompetenten und mitwirkungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Vor dem Hintergrund dieser von der Beschwerde nicht angegriffenen Annahme war eine in den Entscheidungsgründen dokumentierte Auseinandersetzung mit dem Argument, geeignete Verwandte seien in der Türkei nicht mehr erreichbar, nicht erforderlich. Dasselbe gilt für den Hinweis des Klägers, er spreche kein Türkisch.

Weiter rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Verfahrensbeteiligten nicht darauf hingewiesen, dass es die vorerwähnte Auskunft des Türkischen Konsulats vom 24. April 2007 oder das Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 30. Juni 2006 für möglicherweise überholt halte; hätte es diesen Hinweis nicht unterlassen, hätte der Kläger im Berufungsverfahren auf weitere Sachaufklärung hingewirkt.

Dieser Vortrag lässt indes nicht erkennen, dass das Berufungsgericht sich entscheidungserheblich auf Erkenntnisse oder Rechtsansichten gestützt hat, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. An einer unzulässigen Überraschungsentscheidung fehlt es schon deshalb, weil die Frage, welche Bemühungen um eine Nachregistrierung in der Türkei dem Kläger zuzumuten sind, eine zentrale Frage in den beiden Instanzen des vorliegenden Verfahrens gewesen ist und eine vergleichbare Bedeutung schon in dem 2007 abgeschlossenen Verfahren hatte. Der Kläger musste also damit rechnen, dass die Auskunft des Konsulats über die für eine Registrierung erforderlichen Unterlagen von zentraler Bedeutung sein würde. Hiervon unabhängig hat das Berufungsgericht mögliche Zweifel an der fortdauernden Aktualität dieser Auskunft ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet, da es nach seinem rechtlichen Ansatz - wie ausgeführt - selbst für den Fall, dass die Auskunft nach wie vor zutreffen sollte, davon ausging, dass die dort genannten hohen Anforderungen an den Antragsteller einer Registrierung zumutbar seien.

2.4 Die auf den Hilfsantrag - Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 5 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung - bezogenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - auch für den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch einen rechtlichen Maßstab gewählt, dessen Anwendung zu der Einschätzung im Berufungsurteil führt, der Kläger habe die ihm zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis seiner Identität noch nicht erbracht. Auf dem Boden dieser insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung - gegen die die Beschwerde sich nicht wendet - vermag die Beschwerde das Vorliegen von Verfahrensfehlern hier aus denselben Gründen wie im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch nach Art. 28 StaatenlÜbk (oben 2.1 bis 2.3) nicht zu begründen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 245/11