Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 21.01.2014

2 B 7.13

Normen:
GG Art. 33 Abs. 5
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 2 B 7.13

DRsp Nr. 2014/2711

Vereinbarkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 S. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG

Es ist grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 S. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist und welche Folgen sich gegebenenfalls aus einer Nichtigkeit der Regelung für diejenigen Beamten ergeben, denen ein solches Amt übertragen worden ist.

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 13. November 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 35 721,86 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist und welche Folgen sich ggf. aus einer Nichtigkeit der Regelung für diejenigen Beamten ergeben, denen ein solches Amt übertragen worden ist (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <278 Rn. 45> zum Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes sowie BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <218> zum jedenfalls bestehenden Anspruch auf Neubescheidung).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

...

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 79/12