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BVerwG - Entscheidung vom 24.03.2014

8 B 81.13

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3
VwGO § 133 Abs. 3 S. 1 und S. 3
VermG § 1 Abs. 8

BVerwG, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 8 B 81.13

DRsp Nr. 2014/6979

Restitution hälftiger vormaliger Miteigentumsanteile an verschiedenen Grundstücken

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. September 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt, wobei der Teil des Streitwerts, der die Liegenschaft der Beigeladenen betrifft, 185 000 EUR beträgt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1 und S. 3; VermG § 1 Abs. 8 ;

Gründe

Der Kläger begehrt den Beklagten zu verpflichten, mehrere abgeschlossene Verwaltungsverfahren, in denen es um die Restitution hälftiger vormaliger Miteigentumsanteile der Frau Alma R. an verschiedenen Grundstücken ging, wieder aufzugreifen. Den Wiederaufgreifensantrag lehnte der Beklagte mit mehreren Bescheiden vom 17. Juli 2007 und 20. September 2007 ab. Die nach Durchführung von erfolglosen Widersprüchen erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat, blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Dabei mag dahinstehen, ob der Kläger die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt hat (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ). Jedenfalls ist die Beschwerde deshalb unzulässig, weil sie sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils richtet. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Der Hinweis, dass die Erbengemeinschaft Ro./R. unverändert fortbestehe und ein Volkseigentumsanteil der Stadt E. an der Erbengemeinschaft nie zustande gekommen sei, reicht hierfür nicht aus. Die Behauptung, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 36 ) ab, weil es "die daraus sich ergebenden Handlungen der DDR für rechtmäßig erkläre", zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch in dem beschriebenen Sinn auf.

Auch ein Verfahrensmangel, auf den das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), wird nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 435/11