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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.2014

1 B 16.13

Normen:
AufenthG § 25
AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 1 B 16.13

DRsp Nr. 2014/2714

Möglichkeit der Ermessensreduktion auf Null zu Lasten eines Antragstellers/Klägers im Streit um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. 2. Eine Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtmäßiges Ergebnis kann eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten. 3. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gibt der Ausländerbehörde Gelegenheit zur angemessenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gegeneinander abzuwägen. Zu welchem Ergebnis diese Abwägung führt und ob danach nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, der Behörde mithin ausnahmsweise keinerlei Ermessensspielraum verbleibt, erfordert eine umfassende Würdigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und ist schon von daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 wird verworfen.

Der Kläger zu 4 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 25 ; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit befugt ist, eine Klage abzuweisen, wenn behördliches Ermessen eröffnet ist, es aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber nicht sachgerecht erscheint, das Ermessen zu Gunsten des Klägers auszuüben, ob also eine "Ermessensreduktion auf Null" auch zu Lasten eines Antragstellers/Klägers erfolgen kann.

Zur Begründung weist sie daraufhin, dass § 114 VwGO es in keinem Fall zulasse, dass das Gericht eigene Ermessensbetätigung an die Stelle der Ermessensbestätigung der Behörde setze. Dieser Konstruktion des § 114 VwGO sei zu entnehmen, dass eine Ermessensreduktion zum Nachteil des Klägers nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerde jedoch nicht damit auseinander, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass eine Ermessensreduktion nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten des Betroffenen möglich ist. Nach allgemeinen Grundsätzen über die Ausübung des Ermessens kann sich im Einzelfall eine so weitgehende Bindung der Behörde ergeben, dass nur eine ganz bestimmte Entscheidung pflichtgemäß ist. In einem solchen Fall hat das Gericht die Sache spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden. Eine Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtmäßiges Ergebnis kann eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten (Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <46> = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 73 S. 5 <11>). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat zudem bereits entschieden, dass die Verwaltungsgerichte im Streit um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei Nichtvorliegen einer der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (auch) zu prüfen haben, ob das der Ausländerbehörde gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen, von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen, zu Lasten des Ausländers auf Null reduziert ist (vgl. Urteil vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

2. Auch die weiter aufgeworfene Frage,

ob eine derartige "Ermessensreduktion auf Null" zum Nachteil des Beschwerdeführers deswegen eingreifen kann, weil seine Geburt unter falschem Namen registriert wurde und deswegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt die seiner Person erteilte Aufenthaltserlaubnis nur mit einem unzutreffenden Namen ausgestellt werden könnte,

rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit fehlt es bereits an einer näheren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dass im Fall des Klägers ein Absehen von der Erfüllung der Passpflicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht komme, nicht nur damit begründet, dass der Beklagte durch die wissentliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter einem falschen Namen sehenden Auges einen falschen Rechtsschein setzen würde, was dem mit der Passpflicht verfolgten Zweck der Identifizierung des Inhabers zuwiderlaufen würde. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall hinzukomme, dass für den Kläger bislang offensichtlich noch nicht einmal ein Antrag auf Berichtigung der Geburtsurkunde gestellt worden sei. In der Rechtsprechung des Senats ist im Übrigen geklärt, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Ausländerbehörde Gelegenheit zur angemessenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gibt. Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 17.12 -InfAuslR 2013, 324). Zu welchem Ergebnis diese Abwägung führt und ob danach nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, der Behörde mithin ausnahmsweise keinerlei Ermessensspielraum verbleibt, erfordert eine umfassende Würdigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und ist schon von daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 1/13