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BVerwG - Entscheidung vom 07.01.2014

6 B 38.13 (6 C 5.14)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
PostPersRG §§ 14 ff.

BVerwG, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 6 B 38.13 (6 C 5.14)

DRsp Nr. 2014/2694

Kostentragung für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten durch die Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Mai 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 371 946,68 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; PostPersRG §§ 14 ff.;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten zu tragen haben.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

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Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 40/11