BVerwG, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 8 B 63.13 (8 C 4.14)
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Kooptation weiterer Mitglieder der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz die Kooptation weiterer Mitglieder der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer auch dann erlaubt, wenn dies nicht der Repräsentanz solcher Wirtschaftszweige in der Vollversammlung dient, die nicht bereits aufgrund der unmittelbaren Wahl nach Wahlgruppen repräsentiert sind, insbesondere, ob die Kooptation der weiteren Mitglieder aus Gründen erfolgen darf, die in deren Person liegen (wie Reputation und Ansehen oder die Tätigkeit für ein Unternehmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .