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BVerwG - Entscheidung vom 18.12.2014

5 B 22.14

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
SGB VIII § 94 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 5 B 22.14

DRsp Nr. 2015/1172

Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der Leistungen über Tag und Nacht i.R.d. Inobhutnahmen

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VIII § 94 Abs. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Begriff der Leistungen über Tag und Nacht im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch Inobhutnahmen erfasst.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 12 S 494/12