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BVerwG - Entscheidung vom 01.10.2014

2 B 30.14 (2 C 25.14)

Normen:
ThürDG § 66 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 2 B 30.14 (2 C 25.14)

DRsp Nr. 2014/16011

Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen des Dienstvergehens eines Polizeibeamten durch den außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Schriften

Tenor

Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. September 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

ThürDG § 66 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Polizeibeamten ein Dienstvergehen ist (vgl. auch Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - BVerwG 2 B 83.13 - und vom 30. Juli 2014 - BVerwG 2 B 77.13 -).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gebührenfrei ist (§ 77 Abs. 4 ThürDG).

Rechtsbehelfsbelehrung

....

Vorinstanz: OVG Thüringen, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 8 DO 292/13