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BVerwG - Entscheidung vom 23.09.2014

1 A 1.14

Normen:
WDO § 72 Abs. 2
WDO § 72 Abs. 5
GVG § 21a Abs. 2 Nr. 4-5

BVerwG, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 1 A 1.14

DRsp Nr. 2014/16023

Gültigkeit der Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts i.R.v. Richterplanstellen

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts Süd vom 24. Juli 2014 für ungültig zu erklären, wird abgelehnt.

Normenkette:

WDO § 72 Abs. 2 ; WDO § 72 Abs. 5 ; GVG § 21a Abs. 2 Nr. 4 -5;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts Süd vom 24. Juli 2014.

Das Truppendienstgericht Süd, an dem der Antragsteller als Vorsitzender tätig ist, verfügt derzeit über lediglich sechs Richterplanstellen. In der Wahlbekanntmachung des Wahlvorstandes für die Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts Süd vom 30. Juni 2014 ist der Wahlvorstand davon ausgegangen, dass das Präsidium aus dem Präsidenten des Truppendienstgerichts als Vorsitzenden und vier gewählten Richtern besteht. Auf dieser Grundlage ist die Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts Süd am 24. Juli 2014 durchgeführt worden. Gewählt worden ist der einzige zu diesem Zeitpunkt wählbare Bewerber.

Der Antragsteller hat diese Nachwahl mit Schreiben vom 4. August 2014 mit der Begründung angefochten, dass die Nachwahl nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Denn gemäß § 72 Abs. 5 WDO i.V.m. § 21a Abs. 2 Nr. 5 GVG sei der (nach-)gewählte Richter bereits kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums gewesen, weil das Truppendienstgericht Süd über weniger als acht Richterplanstellen verfüge, so dass alle gemäß § 21b Abs. 1 GVG wählbaren Richter dem Präsidium angehört hätten. Diese Regelung sei nach § 75 Abs. 5 WDO entsprechend anzuwenden, und zwar neben § 72 Abs. 2 WDO . Dies habe er bereits im Vorfeld der Nachwahl erfolglos vorgebracht. Jede Nachwahl sei mit der Anordnung überflüssiger (kostenintensiver) Dienstreisen für sechs Richter verbunden. Sollte allein auf die Regelung des § 72 Abs. 2 WDO abzustellen sein, werde hilfsweise eine Verletzung des Demokratiegebotes des Art. 20 GG geltend gemacht. Die Durchführung einer Wahl mit nur einem Kandidaten bei lediglich fünf besetzten Richterplanstellen habe mit einer Wahl nichts zu tun; es sei eine Farce, zumal der "Gewählte" die "Wahl" auch nicht ablehnen dürfe.

Das beteiligte Präsidium des Truppendienstgerichts Süd tritt dem Antrag entgegen (Präsidiumsbeschluss vom 2. September 2014, den der Antragsteller aus den Gründen seiner Wahlanfechtung nicht mitträgt). Der Antragsteller erstrebe schon keine andere Besetzung des Präsidiums, weil nach seiner Rechtsauffassung das Präsidium des Truppendienstgerichts Süd aus denselben Personen wie nach der Durchführung der Nachwahl bestehe, die Nachwahl mithin jedenfalls unschädlich gewesen sei. Ob das Ziel, weitere - aus Sicht des Antragstellers unnötige - Nach- und Ergänzungswahlen beim Truppendienstgericht Süd für die Zukunft zu verhindern, um Kosten und Aufwand zu sparen, für die Antragsbefugnis ausreiche, sei fraglich, wenn nach § 21b Abs. 6 GVG nur die falsche Besetzung des Präsidiums angreifbar sein sollte.

In der Sache macht das beteiligte Präsidium des Truppendienstgerichts Süd geltend, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes das Präsidium eines Truppendienstgerichts auch dann nur aus dem Präsidenten und vier gewählten Richtern bestehe, wenn die Zahl der Richterplanstellen am Gericht auf unter acht gesunken ist. § 72 Abs. 2 WDO gehe als abschließende Sonderregelung dem Verweis in § 72 Abs. 5 WDO auf den Zweiten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes vor. Die Durchführung der Nachwahlen sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schon deswegen notwendig gewesen, um jedes Risiko einer Fehlbesetzung des Präsidiums auszuschließen; dies sei wegen des verfassungsrechtlich verankerten Gebots des gesetzlichen Richters von besonderer Bedeutung. Den Erwägungen des Antragstellers sei lediglich in rechtspolitischer Hinsicht zuzustimmen.

II

Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 80 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013, BGBl I S. 3386) - WDO - in Verbindung mit § 21b Abs. 6 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014, BGBl I S. 410) - GVG - für die Entscheidung über die Wahlanfechtung instanziell zuständig (s.a. Beschluss vom 12. November 1973 - BVerwG 7 A 7.72 - BVerwGE 44, 172 ). Innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts ist nach dem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit des 1. Revisionssenats gegeben, da es sich um ein Verfahren handelt, das nicht einem anderen Senat zugewiesen ist. Neben dem Antragsteller als Beteiligten ist an dem Verfahren das Präsidium des Truppendienstgerichts Süd beteiligt (s.a. Hinweisschreiben des Vorsitzenden vom 13. August 2014).

2. Der Senat entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 21b Abs. 6 Satz 4 GVG i.V.m. § 38 FamFG ). Eine persönliche Anhörung ist gesetzlich für das Wahlanfechtungsverfahren nicht vorgeschrieben (§ 21b Abs. 6 Satz 4 GVG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ). Eine persönliche Anhörung ist auch nicht zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erforderlich (§ 21b Abs. 6 Satz 4 GVG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ); die Beteiligten sind einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden beigetreten.

3. Die Wahlanfechtung hatte jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Bei der Nachwahl des Präsidiums des Truppendienstgerichts Süd am 24. Juli 2014 ist ein Gesetz (§ 21b Abs. 6 Satz 1 GVG ) jedenfalls nicht durch die von dem Antragsteller beanstandete Nichtbeachtung des § 72 Abs. 5 WDO i.V.m. § 21a Abs. 2 Nr. 5 GVG verletzt worden; weitere Wahlanfechtungsgründe sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

3.1 Nach § 72 Abs. 2 WDO besteht das Präsidium eines Truppendienstgerichts "aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und aus vier gewählten Richtern". Diese Regelung gilt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unabhängig von der Zahl der Planstellen, die an dem jeweiligen Truppendienstgericht bestehen. § 72 Abs. 2 WDO enthält nach dem Wortlaut und auch seiner systematischen Stellung eine abschließende Sonderregelung zur personellen Zusammensetzung des Präsidiums.

§ 72 Abs. 5 WDO , nach dem die Vorschriften des Zweiten Teils des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, führt nicht dazu, dass § 21a Abs. 2 Nr. 5 GVG Anwendung fände, nach dem bei einen Gericht mit weniger als mindestens acht Richterplanstellen das Präsidium aus dem Präsidenten (oder aufsichtsführenden Richter) als Vorsitzenden und den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern besteht. § 72 Abs. 2 WDO sperrt als von § 21a Abs. 2 GVG abweichende Sonderregelung zur Größe und Zusammensetzung des Präsidiums bei einem Truppendienstgericht die in § 72 Abs. 5 WDO angeordnete ergänzende entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes . Bei einer ergänzenden Anwendung des § 21a Abs. 2 GVG fehlte der Sonderregelung in § 72 Abs. 2 WDO jeder eigenständige Regelungsgehalt. Selbst wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wehrdisziplinarordnung die Zahl der Richterplanstellen an Truppendienstgerichten sich in dem Bereich bewegt hätte, nach dem gemäß § 21a Abs. 2 Nr. 4 GVG das Präsidium zusätzlich zum Präsidenten aus vier gewählten Richtern besteht, hätte es der ausdrücklichen Regelung in der Wehrdisziplinarordnung nicht bedurft, wenn nicht auch eine Regelung zu der Präsidiumszusammensetzung in jenen Fällen getroffen worden wäre, in denen mindestens 20 oder weniger acht Richterplanstellen an einem Truppendienstgericht bestehen. Ein Motiv des Gesetzgebers, sich für die Bestimmung der Größe des Präsidiums eines Truppendienstgerichts in § 72 Abs. 2 WDO an § 21a Abs. 2 GVG zu orientieren, hätte gerade keine unmittelbare Anwendung des § 21a Abs. 2 GVG zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung deutliche Veränderungen der Zahl der richterlichen Planstellen an Truppendienstgerichten nicht im Blick gehabt oder nicht für möglich gehalten haben sollte.

3.2 Die von dem Antragsteller der Sache nach geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 72 Abs. 2 WDO greifen nicht durch. Der Gesetzgeber war von Verfassung wegen nicht gehalten, bei einem Absinken der Zahl der Richterplanstellen an einem Truppendienstgericht unter die Zahl von mindestens acht Richterplanstellen eine entsprechende Anwendung des § 21a Abs. 2 Nr. 5 GVG vorzuschreiben. Dies gilt auch für den Fall, dass in einer gegebenen Situation bei der Präsidiumswahl nach § 21b GVG in dem Sinne keine echte Auswahl erfolgen kann, weil nur ein wählbarer Richter zur Wahl steht und dieser überdies richterdienstrechtlich gehalten ist, eine Wahl anzunehmen (Beschluss vom 23. Mai 1975 - BVerwG 7 A 1.73 - BVerwGE 48, 251 ). Dem Antragsteller mag zuzugestehen sein, dass diese Situation nicht dem Idealbild einer demokratischen Wahl entspricht, wie es in den Wahlvorschriften zur Kreation von Staatsorganen verfassungsrechtlich ausgeformt ist. Nicht zu vertiefen ist indes, in welchem Umfang das staatsorganisationsrechtliche Demokratieprinzip auch im Detail auf die Wahlen zu dem Präsidium eines Gerichts übertragbar ist, das als Organ richterlicher Selbstverwaltung zur Sicherung der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung als hoheitliches Organ tätig wird; jedenfalls ist das Wahlrecht den Richtern nicht - wie z.B. bei der Wahl politischer Vertretungen, von Richterräten oder Personalvertretungen - zur Wahrnehmung eigener Belange, sondern als zusätzliche richterliche Aufgabe anvertraut (s.a. Beschluss vom 23. Mai 1975 - BVerwG 7 A 1.73 - BVerwGE 48, 251 [254]). Diese Aufgabe darf der Gesetzgeber auch unabhängig von tatsächlichen Wahlmöglichkeiten anordnen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe hat auch die individuelle Einschätzung der Zweckmäßigkeit einer Regelung zurückzutreten.

4. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Regelung des § 10 Abs. 4 FamFG zum Vertretungszwang in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden ist oder ob dies - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - angesichts der Besonderheiten eines Verfahrens betreffend die Anfechtung der Wahl zu einem Gerichtspräsidium nicht der Fall ist. Offenbleiben kann auch, ob für eine Anfechtung einer Wahl auch dann eine Antragsbefugnis anzuerkennen ist, wenn die geltend gemachte Gesetzesverletzung sich nach dem eigenen Vorbringen eines Antragstellers nicht auf die Zusammensetzung des Präsidiums auswirken kann.

5. Das Gericht sieht davon ab, einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil aufzuerlegen, so dass von der Erhebung von Kosten abzusehen ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG ).