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BVerwG - Entscheidung vom 30.07.2014

2 B 77.13; 2 C 19.14

Normen:
DiszG Berlin § 41
BDG § 69
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 2 B 77.13; 2 C 19.14

DRsp Nr. 2014/14768

Grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Frage nach einem Dienstbezug des Besitzes kinderpornographischer Schriftenbei einem Polizeibeamten

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

DiszG Berlin § 41; BDG § 69 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 41 DiszG Berlin und § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einem wegen der Besitzverschaffung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften (insgesamt vier Dateien) angeschuldigten Polizeibeamten ein dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten vorliegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

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Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 80 D 8.09