BVerwG, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 2 B 58.13 (2 C 6.14)
Gleichstellung eines Dienstvergehens mit einem Zugriffsdelikt
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 27. März 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , § 67 Satz 1 LDG NRW). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung der Frage beizutragen, ob Umstände, die die Gleichstellung eines Dienstvergehens mit einem Zugriffsdelikt rechtfertigen, zugleich dazu herangezogen werden können, den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <312>).