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BVerwG - Entscheidung vom 30.06.2014

9 B 6.14

Normen:
VwGO § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 3
VwVfG § 78 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 9 B 6.14

DRsp Nr. 2014/12356

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Planfeststellungsverfahren nach Verweisung durch das Verwaltungsgericht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 83 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; VwVfG § 78 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) stützt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegen nicht vor.

a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich zu Recht nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht gebunden erachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt einem Beschluss, durch den sich ein Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das nach seiner Auffassung zuständige Gericht verweist, nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen keine bindende Wirkung zu (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - BVerwG 7 VR 1.04 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 23 und vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 A 4.92 - Buchholz 407.3 VerkPBG Nr. 3). Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht den Rechtsstreit nicht an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, sondern in der Sache entschieden.

Die der Verweisung zugrunde liegende Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage, ob eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO gegeben sei, beantworte sich bei der Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens für mehrere Vorhaben (§ 78 Abs. 1 VwVfG ), von denen nur eines dem Oberverwaltungsgericht zugewiesen ist, danach, nach welchen Vorschriften die Planfeststellungsbehörde das Verfahren hätte durchführen müssen, und nicht danach, welches Verfahren die Behörde tatsächlich gewählt hat, ist nicht in grober Weise fehlerhaft. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welches Gericht zuständig ist, wenn zwei Planfeststellungsverfahren zusammentreffen, die nur einheitlich entschieden werden können, von denen aber nur eines in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fällt, findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Dass für diesen Fall die Konfliktregel des § 78 Abs. 2 VwVfG , wonach für das Verwaltungsverfahren der Schwerpunkt des Vorhabens maßgeblich ist, für die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung entsprechende Anwendung findet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Es hat sodann nach den Vorgaben des § 78 Abs. 2 VwVfG geprüft, welchem Verfahren das größere Gewicht zukommt. Diese Rechtsanwendung ist nicht grob fehlerhaft. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung musste das Verwaltungsgericht im Wege der Auslegung über die Frage entscheiden, ob die gerichtliche Zuständigkeit ohne weitere Prüfung der behördlichen Entscheidung folgt oder ob im Konfliktfall die gerichtliche Zuständigkeit der materiellen Rechtslage gemäß zu bestimmen ist. Dass das Verwaltungsgericht hierbei gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder gegen Denkgesetze verstoßen hat, ist nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerde nicht behauptet. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht zu einem mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen gänzlich unvereinbaren Resultat gelangt. Der Hinweis der Beschwerde auf die - ohne nähere Begründung - eine andere Auffassung vertretenden Kommentarstellen vermag daher von vornherein keinen groben Rechtsanwendungsfehler zu belegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht dadurch einen Verfahrensverstoß begangen, dass es den Beschluss des Verwaltungsgerichts zwar als fehlerhaft erachtet, gleichwohl aber die Zurückverweisung des Rechtsstreits unterlassen und damit der KIägerin den in der Prozessordnung vorgesehenen Instanzenzug genommen hat. Eine Verkürzung des Rechtszugs genügt für sich genommen nicht, um die Bindungswirkung der Verweisung entfallen zu lassen. Hinzu kommen muss vielmehr stets, dass sich die Verweisungsentscheidung als grob fehlerhaft erweist (Beschluss vom 1. Juli 2004 a.a.O. Rn. 8). Aus der von der Klägerin zitierten Kommentarliteratur (vgl. nur Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , 13. Lfg. April 2006, § 83 Rn. 16: Zurückverweisung nur, wenn die Rechtsanwendung "grob fehlerhaft ist und darüber hinaus" den Instanzenzug verkürzt) und dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 21. September 2000 - 5 E 24.00 P - [...] Rn. 22 ergibt sich nichts anderes.

Schließlich kann der Beschwerde auch nicht die Rüge zum Erfolg verhelfen, das Verwaltungsgericht habe ohne vorherige Anhörung entschieden, so dass die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Bindungswirkung der Verweisung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) verkürzte. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Beteiligten vor seiner Entscheidung nicht angehört hat. Das Gericht hat bereits mit der Eingangsverfügung vom 29. Mai 2012 auf seine Rechtsauffassung hingewiesen und den Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juni 2012 vor der Beschlussfassung zur Kenntnis genommen. Eine Verpflichtung, die von der Klägerin ohne Konkretisierung eines Zeitpunktes angekündigte Vertiefung ihres Vortrages zur Zuständigkeitsfrage abzuwarten, bestand für das Verwaltungsgericht nicht.

b) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe einen Beweisantrag der Klägerin nicht beschieden und dadurch gegen § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar - wie es in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 23. Januar 2014 selbst einräumt - den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 3 aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht in den als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommenen Ablehnungsbeschluss aufgenommen. In der Sache umfasst die vom Oberverwaltungsgericht gegebene Begründung der Ablehnung der Beweisanträge aber sowohl den Beweisantrag zu 2 als auch den zu 3. Die gleichlautend formulierten Beweisanträge unterscheiden sich lediglich dadurch voneinander, dass der Antrag zu 2 auf den "Linksabbiegerverkehr in der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee/Otto-von-Guericke-Straße" abstellt, während der Antrag zu 3 den gesamten als "Weinarkade" bezeichneten Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee/Otto-von-Guericke-Straße" einbezieht. Das Oberverwaltungsgericht weist in seinem Beschluss vom 23. Januar 2014 zutreffend darauf hin, dass sich die von ihm für die Ablehnung des Beweisantrags gegebene Begründung auf die Belastung des Knotens Ernst-Reuter-Alle/Otto-von-Guericke-Straße insgesamt bezogen hat und damit beide Beweisanträge umfasste.

Einen weiteren Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 VwGO sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Ernst-Reuter-Allee/Otto-von-Guericke-Straße ausgegangen sei. Auch diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung darauf abgestellt, dass selbst dann, wenn die Beklagte "von der unzutreffenden Annahme ausgegangen (sei), dass die Kreuzung (...) die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können" (UA S. 59), dieser Mangel nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen wäre. Der Planfeststellungsbeschluss verweise darauf, dass auch künftig die Ausfahrt in Richtung Osten bestehe, die derzeit bestehende Ausfahrtmöglichkeit in Richtung Norden ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation bestehe, und die Situation aus der Tiefgaragenzufahrt Süd unberührt bleibe. Aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss, dass "sogar" ein Ausfahren in Richtung Westen ohne nennenswerten Umwege auch künftig möglich sei, werde deutlich, dass die Planung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Beklagte von einer fehlenden Wendemöglichkeit ausgegangen wäre (UA S. 59 f). Angesichts dessen war das Oberverwaltungsgericht auch nicht gehalten, aufzuklären, wie sich künftig die Tiefgaragennutzer an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt verhalten werden. Ob die vom Oberverwaltungsgericht in seinem die Beweisanträge zurückweisenden Beschluss gegebene und im Urteil wiederholte Begründung, es ließe sich durch ein Sachverständigengutachten nicht klären, wie sich die Tiefgaragennutzer nach Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt verhielten, tragfähig ist, ist daher unerheblich.

Auf der Grundlage der Wertung des Oberverwaltungsgerichts, auch bei Verwirklichung des angegriffenen Vorhabens und bei fehlender Leistungsfähigkeit des Knotens für die die Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen verlassenden Fahrzeuge beständen weiterhin dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, musste das Gericht auch unter diesem Gesichtspunkt keine weitere Sachaufklärung über die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Linksabbieger aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt vornehmen. Maßgeblich für den Umfang der Aufklärungspflicht ist die materielle Rechtsauffassung des Tatsachengerichts.

Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Oberverwaltungsgericht die Planrechtfertigung bejaht hat, ohne ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass eine Straßenplanung auch dann vernünftigerweise geboten sei, wenn eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelinge; daher komme es nicht darauf an, ob die Verkehrsprognose in Bezug auf die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage herausfahrenden und am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee/Otto-von-Guericke-Straße wendenden Kraftfahrzeuge tragfähig sei. Zur Erläuterung verweist das Gericht darauf, dass sich durch die Schaffung von zwei durchgängigen Fahrspuren stadtauswärts die Rückstauerscheinungen in diese Richtung verringern werden. Hieraus und aus der Darstellung der übrigen Zielsetzungen, wie der Entflechtung und Trennung der Verkehrsräume für den motorisierten Individualverkehr von der Straßenbahn und dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr, mit der die Verkehrssicherheit insbesondere für die Radfahrer wesentlich verbessert und die Zahl der (schweren) Unfälle verhindert werden solle, ergibt sich auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ohne Weiteres, dass auch bei der von der Klägerin unterstellten unzureichenden Verkehrsqualität des gesamten Knotens Weinarkade ausreichende Gründe vorliegen, die das insgesamt 582 m lange Vorhaben als vernünftigerweise geboten erscheinen lassen.

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) kommt der Rechtssache nicht zu.

a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Frage bei,

ob eine Verkehrsprognose deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil die offenkundig unrealistischen Annahmen, auf denen die Prognose beruht, sich mangels besserer belastbarer Erkenntnisse nicht aufdrängen mussten.

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Frage betrifft nur eine von mehreren jeweils selbständig tragenden Begründungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht den Einwand der Klägerin zurückgewiesen hat, dass mit deutlich mehr Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés in Fahrtrichtung Westen zu rechnen sei als prognostiziert. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Einwand nicht nur mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich dem Gutachter der Beklagten nicht aufdrängen musste, dass die zu einem früheren Zeitpunkt vom Planungsamt der Beklagten ermittelten Zahlen offenkundig unrealistisch waren, sondern es hat sich "darüber hinaus" darauf gestützt, dass die genaue Zahl der aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die nach links Richtung Westen abbiegen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei und im Übrigen selbst dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass die Beklagte von der unzutreffenden Annahme ausgegangen sei, dass der Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee/Otto-von-Guericke-Straße die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze, dies nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würde (UA S. 58 f.). Bei einer solchen alternativen Begründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier.

b) Die Frage,

ob die i.S.d. §§ 30 , 34 BauGB gesicherte Erschließung eines bebauten Grundstücks bzw. die dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit dadurch entfällt, dass die der Erschließung dienende Straße verändert und anschließend die Leichtigkeit des Verkehrs nicht mehr sichergestellt wird,

rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erschließung dann nicht gesichert ist, wenn das zu genehmigende Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahme nicht mehr gewährleistet ist (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <44> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 116 S. 76; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 -Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 29). Ebenso geklärt ist, dass bundesrechtlich zwar kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsanbindung besteht, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist, das Anliegerinteresse an einer möglichst einschränkungslosen Erreichbarkeit des Grundstücks aber im Rahmen der Planfeststellung regelmäßig in die Abwägung einzustellen ist (Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11 S. 2). Welchen zusätzlichen bundesrechtlichen Klärungsbedarf das vorliegende Verfahren aufwirft, legt die Beschwerde nicht dar. Dies gilt auch, soweit sie sich auf den "aus Art. 14 GG folgenden" Anliegergebrauch beruft. Auch insoweit ist geklärt, dass der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittelt, sondern die Reichweite seiner Gewährleistung sich nach dem einschlägigen Straßenrecht richtet, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt (Beschluss vom 11. Mai 1999 a.a.O S. 1 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 99/12