BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 9 B 18.14
Einklang des in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Frequenznutzungsbeiträge für den Ton- und Fernseh-Rundfunk niedergelegten Maßstabs der theoretischen Versorgungsfläche mit dem TKG
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 2 512,45 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob der in Nr. 2.2 der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Frequenznutzungsbeiträge für den Ton- und Fernseh-Rundfunk niedergelegte Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche den Vorgaben des § 143 Abs. 2 Satz 3 TKG a.F. entspricht.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .