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BVerwG - Entscheidung vom 07.10.2014

9 B 18.14

Normen:
TKG § 143 Abs. 2 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 9 B 18.14

DRsp Nr. 2014/17335

Einklang des in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Frequenznutzungsbeiträge für den Ton- und Fernseh-Rundfunk niedergelegten Maßstabs der theoretischen Versorgungsfläche mit dem TKG

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 2 512,45 € festgesetzt.

Normenkette:

TKG § 143 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob der in Nr. 2.2 der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Frequenznutzungsbeiträge für den Ton- und Fernseh-Rundfunk niedergelegte Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche den Vorgaben des § 143 Abs. 2 Satz 3 TKG a.F. entspricht.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 545/11