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BVerwG - Entscheidung vom 12.08.2014

1 WB 38.13

Normen:
WBO § 2
WBO § 17 Abs. 3 S. 1
WBO § 21 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 1 WB 38.13

DRsp Nr. 2014/14708

Bewertung einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eines Berufssoldaten zu seiner planmäßigen dienstlichen Beurteilung

1. Dienstliche Beurteilungen im Sinne des § 2 SLV stellen truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 WBO dar, die vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden können. Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Generalinspekteur der Bundeswehr über die weitere Beschwerde des Antragstellers entschieden hat.2. Die Stellungnahme eines höheren (nächsthöheren oder weiteren höheren) Vorgesetzten zu einer Beurteilung bildet eine selbstständig anfechtbare Maßnahme.3. Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.4. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen.5. Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten hinsichtlich der Gewichtung der Einzelmerkmale und deren zusammenfassender Bewertung, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann.6. Bei der Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene ist Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben ist der tragende Grund für die Vergleichbarkeit. Der Senat hat entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn in eine Vergleichsgruppe sowohl Sachbearbeiter als auch Sachgebietsleiter und Dezernatsleiter einbezogen sind, weil zwischen den Sachbearbeitern und den leitenden Funktionsträgern hinsichtlich der Leistungsanforderungen erhebliche Unterschiede bestehen. Noch nicht entschieden wurde, ob Soldaten mit Leitungsfunktion auch dann in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden können, wenn die Leitungsfunktionen auf unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ausgeübt werden, insbesondere wenn innerhalb der Vergleichsgruppe einzelne beurteilte Soldaten selbst Leitungsfunktionen ausüben, zugleich aber einem anderen Mitglied der Vergleichsgruppe unterstellt sind (etwa "Leiter Stabsoffiziere" im Verhältnis zum Dezernatsleiter).7. Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im jeweiligen Einzelfall anhand der hinreichenden Ähnlichkeit in den Aufgaben und Anforderungen des Dienstpostens beantworten. Grundsätzlich und insbesondere für die "mittleren Führungsebenen" gilt, dass Dienstposten mit Leitungsfunktion in der Regel in einer Hierarchie stehen, die es mit sich bringt, dass der den leitenden Dienstposten innehabende Vorgesetzte seinerseits höheren Vorgesetzten unterstellt ist; Leitungsfunktion und Unterstellung gegenüber höheren Vorgesetzten schließen sich also nicht aus, sondern treffen typischerweise in den Aufgaben und Anforderungen des Dienstpostens zusammen. Andererseits können und werden Leitungsfunktionen auf unterschiedlichen Ebenen nicht selten mit einem "Qualitätssprung" verbunden sein, der einer Vergleichbarkeit entgegensteht; in einem solchen Fall wird allerdings der übergeordnete Dienstposten meist auch höher dotiert und dementsprechend mit einem Soldaten mit höherem Dienstgrad besetzt sein, sodass die Zuordnung zu einer einheitlichen Vergleichsgruppe schon aus diesem Grund ausscheidet.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WBO § 2 ; WBO § 17 Abs. 3 S. 1; WBO § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu seiner planmäßigen dienstlichen Beurteilung.

Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2018. Am 31. Oktober 1998 wurde er zum Oberstleutnant befördert und zum 1. September 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit dem 1. Oktober 2007 wurde der Antragsteller als Dezernatsleiter 4 (Prüfung) in der Abteilung Personalgewinnung, Gruppe ... (...), im Personalamt der Bundeswehr in K. verwendet. Daneben nahm er vom 18. März 2011 bis 7. März 2012 vertretungsweise die Aufgaben des Leiters der Gruppe ... (Dotierung A 16) wahr. Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 - BVerwG 1 WB 15.12 - verpflichtete der Senat den Bundesminister der Verteidigung, eine Entscheidung über die Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle gemäß Nr. 2 des Erlasses "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" vom 1. August 2011 zu dieser zusätzlichen Tätigkeit des Antragstellers herbeizuführen; diese Zustimmung erteilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom 21. Juni 2013. Derzeit wird der Antragsteller beim Kommando Streitkräftebasis in B. verwendet.

Der Antragsteller wurde zum Vorlagetermin 30. September 2011 planmäßig beurteilt. Die Beurteilung wurde unter dem 5. Januar 2012 durch den gemäß Nr. 304 Buchst. a ZDv 20/6 mit der Beurteilung beauftragten Abteilungsleiter Personalgewinnung erstellt und dem Antragsteller am selben Tag eröffnet. Der beurteilende Vorgesetzte bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit einem Durchschnittswert von "7,22". Unter dem 23. Januar 2012 gab der Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes sowie Leiter der Personalführung des Personalamts der Bundeswehr als nächsthöherer Vorgesetzter eine Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung ab, die dem Antragsteller am 25. Januar 2012 eröffnet wurde. Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich der Beurteilung durch den Abteilungsleiter im Wesentlichen an und bestätigte den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "7,22". Zur Entwicklungsprognose des Antragstellers markierte er das Feld "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive".

Mit Schreiben vom 10. Februar 2012, eingegangen bei seinem Disziplinarvorgesetzten am 13. Februar 2012, erhob der Antragsteller "Beschwerde gegen die Bestätigung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung" durch die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten. Er beanstandete vor allem, dass sich die durch ihn wahrgenommene Vertretung des später verstorbenen Leiters der Gruppe ... nicht hinreichend im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung niedergeschlagen habe. Daneben bezweifelte er, dass eine sachgerechte Vergleichsgruppe gebildet worden sei.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 wies der Inspekteur der Streitkräftebasis die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller Einwände gegen die Vergleichsgruppenzuordnung mit einer Beschwerde gegen die Beurteilung vom 5. Januar 2012 hätte geltend machen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Unabhängig davon sei die Vergleichsgruppe zutreffend gebildet und genüge dem Homogenitätsgebot. Sie habe aus sechs Stabsoffizieren bestanden, von denen vier als Dezernatsleiter (zwei Oberstleutnante A 15, ein Oberstleutnant A 14 und ein Korvettenkapitän A 13 auf einem A 13/A 14-Dienstposten) und zwei als Prüfstabsoffiziere/Leiter Stabsoffiziere (Oberstleutnante A 15) eingesetzt gewesen seien; alle Offiziere hätten sich im Beurteilungszeitraum in Leitungsfunktionen befunden oder hätten Führungsverantwortung wahrgenommen. Die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe seien in geeigneter Weise, dem Sinn der Richtwerte entsprechend, differenziert worden; es seien Durchschnittswerte von "5,56", "6,11", "6,20", "6,50", "7,22" und "7,30" vergeben worden. Die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Vertretung des Leiters der Gruppe ... sei angemessen berücksichtigt worden.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2012 weitere Beschwerde ein, mit der er ausführlich erläuterte, warum seiner Auffassung nach der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "7,22" nicht angemessen und deshalb anzuheben gewesen sei.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012, zugestellt am 17. Dezember 2012, wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück, wobei er in der Begründung die angefochtene Stellungnahme im Einzelnen gegen die Einwände des Antragstellers verteidigte. Hinsichtlich der Vergleichsgruppe stellte der Generalinspekteur - unter Bezugnahme auf eine Aufstellung des Personalamts vom 19. Oktober 2012 - richtig, dass alle sechs Angehörigen der Vergleichsgruppe einen A 15-Dienstposten innegehabt hätten; die Aussage, dass sich ein Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 14 und ein Korvettenkapitän der Besoldungsgruppe A 13 auf einem A 13/A 14-Dienstposten befunden hätten, sei nicht korrekt. Weitere Einzelheiten zur Vergleichsgruppenbildung, insbesondere Zahl und Dienstgradgruppe der den Dezernatsleitern bzw. Leitern Stabsoffiziere unterstellten Soldaten, ergeben sich aus der Aufstellung vom 19. Oktober 2012.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Januar 2013 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Generalinspekteur der Bundeswehr legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 dem Senat vor.

Zur Begründung führt der Antragsteller - ergänzend zu seinem Vorbringen im außergerichtlichen Beschwerdeverfahren - insbesondere aus: Die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs vom 23. Januar 2012 sowie die Beschwerdebescheide des Inspekteurs der Streitkräftebasis und des Generalinspekteurs der Bundeswehr seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Geltend gemacht werde ein Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze und gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO . Gerügt werde insbesondere eine Verletzung von Nr. 101 ZDv 20/6 (Verstoß gegen ein aussagefähiges, widerspruchsfreies und möglichst objektives Bild der Persönlichkeit, der dienstlichen Eignung und Leistung sowie des Potenzials), Nr. 102 Buchst. a und b ZDv 20/6 (fehlerhafte vergangenheitsbezogene Betrachtung, fehlerhafte Vergleichsgruppe und deshalb fehlerhafte Leistungsbewertung), Nr. 103 und 104 ZDv 20/6 (fehlerhafte Analyse und unsachgerechte Bewertung der Eignung und Leistung), Nr. 303 Buchst. a i.V.m. Nr. 610 Buchst. c bis e ZDv 20/6 (fehlerhafte Differenzierung und fehlerhafte Anwendung des Beurteilungsmaßstabs bei nur sechs Soldaten in der Vergleichsgruppe), Nr. 401 ZDv 20/6 (Verstoß gegen die Grundsätze für das Erstellen der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten), Nr. 403 ZDv 20/6 (ungerechtfertigte Benachteiligung und fehlerhafte personelle Entscheidung), Nr. 404 ZDv 20/6 (fehlerhafte vergleichende Betrachtung in der Vergleichsgruppe), Nr. 607 ZDv 20/6 (fehlerhafte Darstellung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben und Tätigkeiten), Nr. 609 mit Anlage 3 ZDv 20/6 (fehlerhafte Darstellung der Einzelmerkmale der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten), Nr. 610 ZDv 20/6 (fehlerhafter Richtwert) sowie Nr. 911 Buchst. a ZDv 20/6 (Nichteingreifen des weiteren höheren Vorgesetzten).

Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten enthalte kein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und Leistung sowie des Potenzials. Sie berücksichtige insbesondere nicht den außerordentlichen Umstand der vom 18. März 2011 bis 7. März 2012 wahrgenommenen Tätigkeit bei der Vertretung des Leiters der Gruppe .... Die Formulierung "Die beschriebenen Leistungen in der Aufgabenerfüllung als Personalstabsoffizier und Dezernatsleiter sind um so höher zu bewerten, als Oberstleutnant G. seit Mitte 2010 zunächst temporär, seit Anfang 2011 zunehmend aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des Leiters Gruppe ... diesen über immer längere Zeiträume - zuletzt dauerhaft - zu vertreten hatte" werde der Darstellung der Aufgaben auf dem Dienstposten nach den Vorgaben der Nr. 904 Buchst. a ZDv 20/6 nicht gerecht. Die Einzelmerkmale "Eigenständigkeit", "Belastbarkeit", "Fachkenntnis und praktisches Können" sowie "Führungsverhalten" seien fehlerhaft nur mit der Wertungsstufe "7" angesetzt worden; bei ordnungsgemäßer Würdigung der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben sei eine höhere Wertungsstufe als "7" gerechtfertigt.

Ebenfalls nicht korrekt erfolgt sei die Vergleichsgruppenbildung. Insoweit fehle es an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Dokumentation. Der Sache nach werde er, der Antragsteller, schon mit der Reihung in der Vergleichsgruppe in einem subjektiv geschützten Recht auf Wahrung der Chancengleichheit in zukünftigen Auswahlverfahren zur Besetzung von A 16/B 3-Dienstposten verletzt. Jedenfalls zu beanstanden sei die Bewertung mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "7,22". Wäre es nicht zu einer fehlerhaften Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten gekommen, so hätte er, der Antragsteller, sich gemäß Nr. 610 Buchst. c ZDv 20/6 nicht in dem Wertungsbereich "6,21" bis "7,30", sondern im Wertungsbereich "7,31" bis "9,00" wiederfinden müssen. Hieraus ergebe sich zugleich eine Verletzung der Nr. 911 Buchst. a ZDv 20/6. Denn bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage hätte der weitere höhere Vorgesetzte sein Ermessen nur dahingehend ausüben können und müssen, eine Stellungnahme abzugeben.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass sein ursprünglich für die Beurteilung zuständiger Vorgesetzter, der später verstorbene Leiter der Gruppe ... Oberst R., ihm ausdrücklich bestätigt habe, dass er, der Antragsteller, auf jeden Fall einen Durchschnittswert in Höhe von "7,22" erhalten werde. Diese Aussage sei noch ohne Berücksichtigung der vertretungsweisen Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten erfolgt. Schon deshalb sei nunmehr eine höhere Bewertung erforderlich. Die Aussagen des verstorbenen Oberst R. seien von diesem auch schriftlich niedergelegt worden und könnten von Zeugen, wie Herrn Oberstleutnant N., bestätigt werden.

Der Antragsteller beantragt,

die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs und Chefs des Stabes sowie Leiters der Personalführung des Personalamts der Bundeswehr als nächsthöherem Vorgesetzten vom 23. Januar 2012 auf seine, des Antragstellers, planmäßige Beurteilung vom 5. Januar 2012 sowie die Beschwerdebescheide des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 12. Juli 2012 und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 3. Dezember 2012 aufzuheben, und

den Antragsgegner zu verpflichten, eine Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.

Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei nur teilweise zulässig. Soweit sich der Antragsteller gegen Aussagen und Wertungen in der Beurteilung vom 5. Januar 2012 wende, seien diese nicht mehr anfechtbar, weil die Beurteilung insoweit in Bestandskraft erwachsen sei. Zulässiger Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei damit allein die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 23. Januar 2012 sowie der ebenfalls in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Amtschef des Personalamts habe entgegen der Vorgaben in Nr. 911 ZDv 20/6 als weiterer höherer Vorgesetzter nicht Stellung genommen.

Insoweit sei der Antrag jedoch unbegründet. Soweit es dem Antragsteller um eine Überprüfung höchstpersönlicher Bewertungen gehe, seien diese einer Überprüfung im Beschwerdewege entzogen. Die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs weise keine rügefähigen inhaltlichen oder formellen Fehler auf. Sie bewege sich innerhalb des ihm eingeräumten höchstpersönlichen und nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums und enthalte keine Wertungswidersprüche zur bestandskräftigen Erstbeurteilung. Beurteilungslisten oder Beurteilungsunterlagen des verstorbenen Oberst R. lägen nicht vor. Auch ein formeller Beurteilungsbeitrag, der im Übrigen gemäß Nr. 503 Buchst. h ZDv 20/6 drei Monate nach Bestandskraft der Beurteilung zu vernichten gewesen wäre, sei von diesem nicht erstellt worden. Der beurteilende Vorgesetzte, Oberst K., habe vielmehr eine eigene subjektive Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers vorgenommen.

Die mit dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 2013 - BVerwG 1 WB 15.12 - ausgesprochene Verpflichtung, eine Zustimmung zu der nicht dienstpostengerechten Verwendung des Antragstellers zu erteilen, habe als solche auf die Würdigung der hier strittigen dienstlichen Beurteilung keinen Einfluss. Die Vertretungstätigkeit des Antragstellers im Zeitraum vom 18. März 2011 bis 7. März 2012 sei der Sache nach in der Erstbeurteilung und in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten berücksichtigt worden. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Text von Nr. 3.3 und Nr. 8.2 der dienstlichen Beurteilung. Dauer und Umfang der Vertretungstätigkeit des Antragstellers seien deshalb in die subjektive Bewertung der beurteilenden Vorgesetzten eingeflossen. Damit sei auch den Vorgaben des Erlasses über die dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten Rechnung getragen, wonach Leistungen als Vertreter auf anderen, gegebenenfalls höher bewerteten Dienstposten in Beurteilungen angemessen zu berücksichtigen seien.

Dieser Erlass sei auch bei der Bildung der Vergleichsgruppen, die sich nach dem mit der Personalverfügung übertragenen Dienstposten richte, beachtet worden. Die Vergleichsgruppenbildung sei wegen der bereits eingetretenen Bestandskraft der Erstbeurteilung nicht mehr überprüfbar. Unabhängig davon sei sie rechtmäßig erfolgt. Hierzu werde auf die Erläuterungen in den Beschwerdebescheiden vom 12. Juli 2012 und vom 3. Dezember 2012 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Generalinspekteurs der Bundeswehr - Az.: 7/12 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakten der weiteren Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers, BVerwG 1 WB 51.13 und BVerwG 1 WB 12.14, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Dienstliche Beurteilungen im Sinne des § 2 SLV (in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 23. September 2009, BGBl I S. 3128) i.V.m. Nr. 201 der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vom 17. Januar 2007 (ZDv 20/6, hier in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009) stellen nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden können. Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht, weil der Generalinspekteur der Bundeswehr über die weitere Beschwerde des Antragstellers entschieden hat (§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO ).

b) Der Antragsteller wendet sich nach dem von ihm gestellten Sachantrag und dessen Begründung (nur) gegen die von dem Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes sowie Leiter der Personalführung des Personalamts der Bundeswehr als nächsthöherem Vorgesetzten abgegebene Stellungnahme vom 23. Januar 2012 zu der planmäßigen Beurteilung vom 5. Januar 2012. Dies ist zulässig; die Stellungnahme eines höheren (nächsthöheren oder weiteren höheren) Vorgesetzten zu einer Beurteilung bildet eine selbstständig anfechtbare Maßnahme (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 m.w.N.).

Zulässig ist auch der neben dem Anfechtungsantrag gestellte Verpflichtungsantrag auf Erstellung einer Neufassung. Zwar erfolgt die Neufassung einer aufgehobenen Beurteilung oder Stellungnahme von Amts wegen, wobei auch die Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten regelmäßig unverzichtbar ist (Nr. 1204 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6). Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen ist jedoch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers anzuerkennen, dass im Falle seines Obsiegens eine Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung zur Neufassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ausgesprochen wird.

c) Der Antragsteller ist schließlich antragsbefugt.

Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und Leistung der Beurteilten grundsätzlich nicht anfechtbar (siehe auch Nr. 1101 Satz 1 ZDv 20/6). Sie sind als höchstpersönliche Werturteile einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14 = NZWehrr 2010, 168>). Dementsprechend erklärt Nr. 1101 Satz 2 ZDv 20/6 Beschwerden gegen Beurteilungen als nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Klarstellend weist Nr. 1102 Abs. 1 ZDv 20/6 darauf hin, dass sich Soldaten beschweren können, wenn sie glauben, dass bei der Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ihnen als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt sind (siehe dazu die Aufzählung in Nr. 1102 Abs. 2 ZDv 20/6). Das ist hier durch den Antragsteller geschehen, der Verstöße gegen Beurteilungsgrundsätze, wie etwa die Gebote der Sachgerechtigkeit und Widerspruchsfreiheit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) und der richtigen Vergleichsgruppenbildung (Nr. 404 i.V.m. Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6), geltend macht.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 23. Januar 2012 zu der planmäßigen Beurteilung vom 5. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller kann deshalb auch keine Neufassung verlangen.

Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG ) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 a.a.O. Rn. 30). Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten hinsichtlich der Gewichtung der Einzelmerkmale und deren zusammenfassender Bewertung, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 34.12 - [...] Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben ist die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 23. Januar 2012 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Stellungnahme liegt eine zutreffend gebildete Vergleichsgruppe zugrunde.

aa) Die Vergleichsgruppe, der der Antragsteller durch den beurteilenden Vorgesetzten zugeordnet wurde, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Beurteilung durch den Abteilungsleiter Personalgewinnung vom 5. Januar 2012 nicht angefochten hat und diese deshalb in Bestandskraft erwachsen ist.

Bei planmäßigen Beurteilungen sind die nächsthöheren Vorgesetzten nach Prüfung der Beurteilung verpflichtet, im Leistungs- und Eignungsvergleich zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, zum Persönlichkeitsprofil sowie zum Abschnitt "Verwendung" Stellung zu nehmen (Nr. 904 Buchst. a und Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6 i.V.m. Nr. 8.2 des Vordrucks A). Dabei hat der nächsthöhere Vorgesetzte das Recht zur Änderung von Einzelmerkmalwertungen in der Leistungsbewertung, zur Änderung von Ausprägungen des Persönlichkeitsprofils, zur Änderung der Eignungsstufen für Verwendungsmöglichkeiten und zur Abgabe von eigenen Verwendungsvorschlägen (Nr. 906 Buchst. c ZDv 20/6). Unabhängig davon, ob er die Bewertung des Erstbeurteilers ändert oder - wie hier - bestätigt, geschieht dies aufgrund eigener Erkenntnisse (Nr. 906 vor Buchst. a ZDv 20/6) und in eigener Verantwortung (vgl. dazu auch Beschluss vom 16. Juli 2013 a.a.O. Rn. 27). Der nächsthöhere Vorgesetzte hat deshalb, wenn er die Beurteilung prüft und zu ihr im Eignungs- und Leistungsvergleich Stellung nimmt, in eigener Verantwortung auch die Zuordnung des beurteilten Soldaten zu einer Vergleichsgruppe auf der Ebene des Erstbeurteilers in den Blick zu nehmen und ggf. zu korrigieren.

Aus diesem Grund unterliegt - im Rahmen und als Teil der gerichtlichen Kontrolle der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten - auch die vorliegend vom Antragsteller beanstandete Vergleichsgruppenbildung auf der Ebene des beurteilenden Vorgesetzten der (Inzident-) Überprüfung durch den Senat.

bb) Die auf der Ebene des beurteilenden Vorgesetzten gebildete Vergleichsgruppe ist hinreichend homogen.

Gemäß Nr. 203 Buchst. a Abs. 3 ZDv 20/6 war in der zum Zeitpunkt der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten geltenden Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 für die Zuordnung zu den jeweiligen Vergleichsgruppen grundsätzlich maßgeblich die Dienstpostendotierung der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten unabhängig von ihrem Dienstgrad oder ihrer Besoldungsgruppe. Diese Regelung verstößt, wie der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - (BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 jeweils Rn. 38 ff.) entschieden hat, gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV , weil dort nur eine Vergleichsgruppenbildung nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene, nicht aber nach der Dienstpostendotierung zugelassen ist. Mit der 3. Änderung zur ZDv 20/6 vom 5. Juli 2012 wurde Nr. 203 Buchst. a Abs. 3 ZDv 20/6 dahingehend geändert, dass maßgeblich für die Zuordnung zu den jeweiligen Vergleichsgruppen nunmehr neben der Dienstpostendotierung die Funktionsebene der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten unabhängig von ihrem Dienstgrad oder ihrer Besoldungsgruppe ist; die Funktionsebene ist bei der Bildung von Vergleichsgruppen so zu berücksichtigen, dass Soldatinnen und Soldaten mit Leitungsfunktion grundsätzlich nicht mit Soldatinnen und Soldaten ohne Leitungsfunktion verglichen werden. Die 3. Änderung zur ZDv 20/6 ist vorliegend zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie erst nach dem Zeitpunkt der hier gegenständlichen Stellungnahme erlassen wurde. Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 1 - hat jedoch bereits vorab mit Fernschreiben vom 5. Januar 2012 (MBH 01387) auf den Beschluss vom 25. Oktober 2011 hingewiesen und die zuständigen Vorgesetzten für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Beurteilungen aufgefordert, die Vergleichsgruppenbildung unter Beachtung der Aussagen des Beschlusses zu überprüfen. Die Vorgaben des Beschlusses vom 25. Oktober 2011 wurden deshalb - wie sich auch aus der Äußerung des Amtschefs des Personalamts vom 22. März 2012, dem Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 12. Juli 2012 und dem Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 3. Dezember 2012 ergibt - bereits bei der Vergleichsgruppenbildung im Falle des Antragstellers berücksichtigt.

Nach den - korrigierten - Angaben in dem Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs in Verbindung mit der Darstellung in dem (E-Mail-) Schreiben des Personalamts vom 19. Oktober 2012, die der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, bestand die Vergleichsgruppe - einschließlich des Antragstellers - aus fünf Oberstleutnanten und einem Fregattenkapitän der Abteilung Personalgewinnung, die alle einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 innehatten. Neben dem Antragsteller (Dezernatsleiter 4) waren drei weitere Stabsoffiziere Dezernatsleiter; zwei Offiziere waren "Leiter Stabsoffiziere". Alle Angehörigen der Vergleichsgruppe nahmen Leitungsaufgaben wahr, wobei sich die Zahl der unterstellten Personen (nach Dienstgradgruppe bzw. Status) im Einzelnen aus dem Schreiben vom 19. Oktober 2012 ergibt.

Die so gebildete Vergleichsgruppe ist hinreichend homogen. Dies folgt zwar nicht aus der gleichen Dotierung der Dienstposten der beurteilten Soldaten, weil dieses Kriterium aus den genannten Gründen nicht von § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV gedeckt ist. Tragfähig ist jedoch der insbesondere in den Beschwerdebescheiden betonte Gesichtspunkt der Funktionsebene, wonach sich alle beurteilten Soldaten in Leitungsfunktionen befunden und Führungsaufgaben wahrgenommen haben.

Bei der Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene ist Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben ist der tragende Grund für die Vergleichbarkeit (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.). Der Senat hat entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn in eine Vergleichsgruppe sowohl Sachbearbeiter als auch Sachgebietsleiter und Dezernatsleiter einbezogen sind, weil zwischen den Sachbearbeitern und den leitenden Funktionsträgern hinsichtlich der Leistungsanforderungen erhebliche Unterschiede bestehen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 43). Noch nicht entschieden wurde, ob Soldaten mit Leitungsfunktion auch dann in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden können, wenn die Leitungsfunktionen auf unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ausgeübt werden, insbesondere wenn - wie hier - innerhalb der Vergleichsgruppe einzelne beurteilte Soldaten selbst Leitungsfunktionen ausüben, zugleich aber einem anderen Mitglied der Vergleichsgruppe unterstellt sind (hier: die beiden "Leiter Stabsoffiziere" im Verhältnis zum Antragsteller als Dezernatsleiter).

Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im jeweiligen Einzelfall anhand der hinreichenden Ähnlichkeit in den Aufgaben und Anforderungen des Dienstpostens beantworten. Grundsätzlich und insbesondere für die hier in Rede stehenden "mittleren Führungsebenen" gilt, dass Dienstposten mit Leitungsfunktion in der Regel in einer Hierarchie stehen, die es mit sich bringt, dass der den leitenden Dienstposten innehabende Vorgesetzte seinerseits höheren Vorgesetzten unterstellt ist; Leitungsfunktion und Unterstellung gegenüber höheren Vorgesetzten schließen sich also nicht aus, sondern treffen typischerweise in den Aufgaben und Anforderungen des Dienstpostens zusammen. Andererseits können und werden Leitungsfunktionen auf unterschiedlichen Ebenen nicht selten mit einem "Qualitätssprung" verbunden sein, der einer Vergleichbarkeit entgegensteht; in einem solchen Fall wird allerdings der übergeordnete Dienstposten meist auch höher dotiert und dementsprechend mit einem Soldaten mit höherem Dienstgrad besetzt sein, sodass die Zuordnung zu einer einheitlichen Vergleichsgruppe schon aus diesem Grund ausscheidet.

Im vorliegenden Fall ist es mit dem Erfordernis einer hinreichenden Homogenität vereinbar, dass die vier Dezernatsleiter und die beiden "Leiter Stabsoffiziere" in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst wurden. Die beiden "Leiter Stabsoffiziere" waren zwar zugleich dem Antragsteller als Dezernatsleiter unterstellt. Für eine hinreichende Ähnlichkeit in den Aufgaben und Anforderungen spricht jedoch, dass die Dienstposten des Antragstellers und der beiden "Leiter Stabsoffiziere" dieselbe Dotierung (Besoldungsgruppe A 15) aufweisen; alle drei Soldaten haben auch denselben Dienstgrad (Oberstleutnant) inne. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Dezernat des Antragstellers weit größer ist als die drei anderen Dezernate und dass jedem der beiden "Leiter Stabsoffiziere" jeweils eine größere Zahl von Stabsoffizieren und Offizieren unterstellt war als jedem der drei anderen Dezernatsleiter. Den Leitungs- und Führungsaufgaben der beiden "Leiter Stabsoffiziere" kommt damit im Verhältnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu den drei anderen Dezernatsleitern ein hinreichendes Gewicht zu, das eine gemeinsame Betrachtung der sechs Soldaten nach der Funktionsebene zulässt. Neben der Gemeinsamkeit in der Leitungsfunktion ist im Übrigen durch die Einordnung aller Dienstposten in die Abteilung Personalgewinnung des (früheren) Personalamts eine hinreichende Vergleichbarkeit auch in fachlicher Hinsicht gegeben (vgl. hierzu Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 46). Zutreffend ist schließlich, dass bei der Vergleichsgruppenbildung (nur) auf den "etatmäßigen" Dienstposten des jeweiligen Soldaten und nicht auf Vertretungsaufgaben abgestellt wurde; für den Antragsteller und die ihm übertragene Vertretung des Leiters der Gruppe ... ergibt sich dies aus Nr. 2.6 Satz 3 des Erlasses "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" vom 1. August 2011.

cc) Mit sechs Soldaten liegt die Größe der Vergleichsgruppe zwar unterhalb der Zahl von zwanzig Soldaten, die nach der Rechtsprechung des Senats auf der Ebene des beurteilenden, mindestens aber des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten grundsätzlich erreicht sein muss, damit bei der Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte und Wertungsbereiche Verzerrungen in der Bewertung, die nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigt sind, vermieden werden (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 44 ff.). Die geringe Größe hat jedoch nicht zur Folge, dass die Soldaten nicht miteinander verglichen werden dürften; vielmehr tritt in diesem Falle anstelle der verbindlichen Einhaltung der Richtwerte das Gebot einer geeigneten, dem Sinn der Richtwerte entsprechenden Differenzierung der Beurteilungen (vgl. Nr. 610 Buchst. c ZDv 20/6). Dies wurde bei der hier angefochtenen Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs, wie sich insbesondere auch aus den Beschwerdebescheiden ergibt, gesehen und beachtet.

b) Die Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Stellvertreter des Amtschefs hat als nächsthöherer Vorgesetzter die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (siehe oben 2. vor a) nicht überschritten.

aa) Der Stellvertreter des Amtschefs ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere hat er die Tätigkeit des Antragstellers als Vertreter des Leiters der Gruppe ... bei seiner Stellungnahme angemessen berücksichtigt.

Der Antragsteller war in seiner Funktion als Dezernatsleiter zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Gruppe .... Vom 18. März 2011 bis 7. März 2012 nahm er vertretungsweise die Aufgaben des zunächst erkrankten und Ende Oktober 2011 verstorbenen Leiters der Gruppe ... wahr; zu dieser Tätigkeit erteilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung durch den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2013 (BVerwG 1 WB 15.12) - mit Bescheid vom 21. Juni 2013 nachträglich die Zustimmung gemäß Nr. 2 des Erlasses "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten". Die Vertretungstätigkeit des Antragstellers fällt überwiegend in den vom 22. Oktober 2009 bis 5. Januar 2012 dauernden Beurteilungszeitraum (Nr. 406 ZDv 20/6).

Der beurteilende Vorgesetzte hat die Funktion des Antragstellers als ständiger Vertreter des Leiters der Gruppe ... in Nr. 2 der Beurteilung (Beschreibung der im Beurteilungszeitraum ausgeführten Aufgaben/Tätigkeiten) genannt. Unter Nr. 3.3 (Textteil zur Aufgabenerfüllung auf dem/den Dienstposten) hat er ausgeführt, dass die beschriebenen Leistungen in der Aufgabenerfüllung als Personalstabsoffizier und Dezernatsleiter um so höher zu bewerten seien, als der Antragsteller seit Mitte 2010 zunächst temporär, seit Anfang 2011 zunehmend aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des Leiters der Gruppe ... diesen über immer längere Zeiträume - zuletzt dauerhaft - vertreten habe; unter Nr. 4.2 (zusammenfassende Beschreibung der Persönlichkeit) wird hervorgehoben, dass der Antragsteller neben seinen originären Aufgaben als Personalstabsoffizier und Dezernatsleiter auch in der Leitung der Gruppe ... mit überzeugendem Einsatz und vorbildlichem Handeln ohne Abstriche überzeugt habe. Hierauf bezogen und mit im Wesentlichen gleicher Würdigung schließlich hat der nächsthöhere Vorgesetzte in seiner Stellungnahme zu den Abschnitten 3 bis 5 unter Nr. 8.2 des Vordrucks erklärt, dass die Leistung des Antragstellers vor dem Hintergrund der zuletzt dauerhaft wahrgenommenen Vertretung des Leiters der Gruppe ... um so höher zu bewerten sei.

Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass der nächsthöhere Vorgesetzte die Vertretungstätigkeit des Antragstellers zur Kenntnis genommen und angemessen berücksichtigt hat. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Aufgabenbeschreibung unter Nr. 2 des Vordrucks - entgegen der Aufforderung in Nr. 607 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6, eine reine Wiedergabe der Organisationsgrundlagen zu vermeiden - etwas schematisch ausgefallen ist, wobei es der Antragsteller insoweit unterlassen hat, mit der Beschwerde oder auch nur mit einer Anregung oder Gegenvorstellung auf eine Ergänzung hinzuwirken (siehe demgegenüber seine grundsätzlich zustimmende Erklärung unter Nr. 7.1). Davon unabhängig steht jedoch außer Frage, dass sich sowohl der beurteilende als auch - an diesen anschließend - der stellungnehmende Vorgesetzte der nicht nur formalen Funktion des Antragstellers als ständiger Vertreter, sondern auch dessen umfangreichen realen Einsatzes bewusst waren. Unschädlich ist ferner, dass die dienstliche Beurteilung (einschließlich der hier gegenständlichen Stellungnahme) keinen Hinweis auf die Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle zu einer nicht-dienstpostengerechten Verwendung enthält. Zum einen wurde die Zustimmung erst unter dem 21. Juni 2013 erteilt und lag deshalb bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung noch nicht vor; zum anderen und vor allem kommt es auf die Zustimmung nicht an, weil die gezeigten Leistungen eines Soldaten als Vertreter auf einem anderen, ggf. höher bewerteten Dienstposten in jedem Falle, also z.B. auch bei nicht zustimmungspflichtigen Vertretungszeiten von unter sechs Monaten, in Beurteilungen angemessen zu berücksichtigen sind (Nr. 2.6 Satz 2 des Erlasses "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten").

bb) Ob der ursprünglich für die Erstellung der Beurteilung zuständige, Ende Oktober 2011 verstorbene Leiter der Gruppe ... dem Antragsteller erklärt hat, dass er dessen Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit einem höheren Durchschnittswert als "7,22" bewerte, ist für die Überprüfung der hier strittigen Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs unerheblich. Die vom Antragsteller angebotene Zeugenaussage des Oberstleutnant N. muss deshalb nicht erhoben werden. Ebenso sind Nachforschungen nach eventuellen beurteilungsrelevanten Unterlagen des verstorbenen Gruppenleiters, die keiner der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren hat vorlegen können, nicht veranlasst.

Der nächsthöhere Vorgesetzte hat - ebenso wie der Erstbeurteiler - seine Einschätzung des zu beurteilenden Soldaten höchstpersönlich und in eigener Verantwortung zu treffen. Maßgeblich ist deshalb allein die Einschätzung der zuständigen Vorgesetzten, hier des nach dem Tod des früheren Leiters der Gruppe ... gemäß Nr. 304 Buchst. a ZDv 20/6 beauftragten Abteilungsleiters Personalgewinnung (für die Beurteilung) und des Stellvertreters des Amtschefs (für die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten). Die Anfechtung einer Beurteilung oder Stellungnahme kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich darauf stützt, dass ein anderer, aber aktuell unzuständiger Vorgesetzter eine andere Bewertung vorgenommen hätte.

Der nächsthöhere Vorgesetzte kann sich, soweit ihm persönliche Kenntnisse von dem Beurteilten fehlen, zusätzlich auf Arbeitsergebnisse, Beiträge Dritter oder sonstige Erkenntnisse stützen (Nr. 904 Buchst. d ZDv 20/6). In keinem Falle können Einschätzungen Dritter jedoch den nächsthöheren Vorgesetzten binden und aus seiner eigenen Verantwortung für die Bewertung entlassen. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Stellvertreter des Amtschefs auf der Grundlage der gelegentlichen Kontakte und der Kenntnis der Arbeitsergebnisse (Nr. 8.1 des Vordrucks) zu einer eigenen Einschätzung nicht in der Lage gewesen wäre. Auch insoweit kommt es deshalb auf die Einschätzungen Dritter nicht an.

Keiner weiteren Aufklärung bedarf schließlich die Frage, ob von dem früheren Leiter der Gruppe ... ein Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 503 ZDv 20/6 existiert oder existierte, wie der Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren geltend macht. Die hier gegenständliche dienstliche Beurteilung ist insofern unklar, als sie in Nr. 1.2 c), nicht aber in Nr. 8.1 c) unter "Beiträge Dritter" die Angabe "Leiter Grp ..." enthält. Hiervon abgesehen gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beurteilungsbeitrags. Der Bundesminister der Verteidigung erklärt, dass der frühere Leiter der Gruppe ... keinen formellen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 503 ZDv 20/6 erstellt habe. Dies entspricht im Übrigen auch der eigenen Äußerung des Antragstellers im vorgerichtlichen Verfahren, wo er in der E-Mail vom 2. August 2012 ausführt, dass es von dem verstorbenen Leiter der Gruppe ... keinen Beurteilungsbeitrag im Sinne der maßgeblichen Dienstvorschrift gebe. Der Antragsteller hat auch keine Ausfertigung eines Beurteilungsbeitrags vorlegen können, obwohl ihm eine solche auszuhändigen gewesen wäre (Nr. 503 Buchst. b Satz 3 ZDv 20/6). Unabhängig davon wären aber auch die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag nur insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen; der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste; vielmehr hat er aufgrund einer Gesamtwürdigung, die die durch Beurteilungsbeiträge vermittelten Erkenntnisse einbezieht, auch insoweit seine Bewertung in eigener Verantwortung zu treffen (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 3. Januar 2014 - BVerwG 1 WNB 4.13 - Rn. 8 m.w.N.).

cc) Die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden.

Sie verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeingültige, auch für Stellungnahmen höherer Vorgesetzter geltende Gebot, dass Beurteilungen keine Widersprüche enthalten dürfen (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6; vgl. hierzu zuletzt Beschluss vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 34.12 - Rn. 25 ff. m.w.N).

Der Stellvertreter des Amtschefs hat den von dem Abteilungsleiter Personalgewinnung vergebenen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "7,22" bestätigt (Nr. 8.3 des Vordrucks) und auch im Übrigen keine Änderungen in den Bewertungen der Einzelmerkmale (sieben Mal "7", zwei Mal "8") vorgenommen. Mit dieser sehr guten Bewertung bleibt der Antragsteller geringfügig unterhalb des bei einem Durchschnittswert von "7,31" beginnenden höchsten Wertungsbereichs, in dem der Anteil der beurteilten Soldaten fünfzehn Prozent nicht überschreiten soll (Nr. 610 Buchst. b Satz 1 ZDv 20/6); der Antragsteller gehört damit im Leistungsvergleich etwa zu den besten zwanzig, jedenfalls aber den besten 25 Prozent. Auf der gleichen Linie liegt - zukunftsorientiert - die Aussage zum Potenzial, mit der der Stellvertreter des Amtschefs ebenso wie bereits der Abteilungsleiter Personalgewinnung die Eignung des Antragstellers für höherwertige Verwendungen auf der A 16-Ebene, auch bereits als unmittelbare Folgeverwendung, bestätigt (Nr. 8.4 des Vordrucks). Dem entspricht die Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" (Nr. 8.5 des Vordrucks), die bei Offizieren des Truppendienstes die Ebene A 16/B 3 bezeichnet und für bis zu ca. 26 Prozent der Soldaten anvisiert ist (Nr. 910 ZDv 20/6 mit Anlage 7).

Diese in sich und im Verhältnis zu den Aussagen und Wertungen des Erstbeurteilers stimmige Stellungnahme weist auch keine Widersprüche zwischen textlicher Beschreibung (Nr. 8.2 und 8.4 des Vordrucks) und formaler Wertungsvergabe (Nr. 8.3 und 8.5 des Vordrucks) auf. Die Formulierungen des nächsthöheren Vorgesetzten setzen die Persönlichkeit und Leistungen des Antragstellers in ein überaus positives Licht, das wiederum der sehr guten Leistungsbewertung und Entwicklungsprognose entspricht. Aus dem Gesamtzusammenhang der textlichen Würdigung lassen sich nicht einzelne Formulierungen herausgreifen, um aus diesen eine Anhebung der Bewertung von Einzelmerkmalen abzuleiten. Insoweit verbleibt es dabei, dass es sich bei dem inhaltlichen Kern der Beurteilung, also der Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes hinsichtlich der Gewichtung der Einzelmerkmale und deren zusammenfassender Bewertung, um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des stellungnehmenden Vorgesetzten handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann und deshalb nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Den Gerichten ist es insbesondere versagt, unmittelbar in das eigenverantwortliche und höchstpersönliche Werturteil des beurteilenden bzw. stellungnehmenden Vorgesetzten in der Weise einzugreifen, dass ihm für eine Neufassung detaillierte Vorgaben oder Mindestbewertungen bindend aufgegeben werden (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten weist schließlich keine fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV , Nr. 610 ZDv 20/6) auf. Wie bereits dargelegt (oben II.2.a.cc) hat der Stellvertreter des Amtschefs berücksichtigt und beachtet, dass die Vergleichsgruppe auf der Ebene des beurteilenden Vorgesetzten eine zu geringe Größe aufweist und deshalb - anstelle der verbindlichen Einhaltung der Richtwerte - die Beurteilungen in geeigneter Weise, dem Sinn der Richtwerte entsprechend, differenziert werden sollen (Nr. 610 Buchst. c ZDv 20/6). Aus der Verteilung der Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung, die in den Beurteilungen der sechs Stabsoffiziere vergeben wurden (nach den unbestrittenen Angaben in dem Beschwerdebescheid vom 12. Juli 2012: "5,56", "6,11", "6,20", "6,50", "7,22" und "7,30"), ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verständnis einer Wertung im Leistungsvergleich, die den Stellvertreter des Amtschefs zu einer Änderung in den Wertungen zur Aufgabenerfüllung, ggf. mit dem Hinweis auf die Richtwerte (Nr. 906 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6), hätten veranlassen müssen.