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BVerwG - Entscheidung vom 12.11.2014

9 B 50.14

Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 9 B 50.14

DRsp Nr. 2014/18044

Auslegung des Begriff des Hinterliegergrundstücks sowie des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 16. April 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 23 656,26 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Begriff des Hinterliegergrundstücks und zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei fehlender Eigentümeridentität geben.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 1766/13