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BVerwG - Entscheidung vom 22.10.2014

5 B 20.14

Normen:
DDR-EErfG § 1 Abs. 2 S. 2 Hs. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 5 B 20.14

DRsp Nr. 2014/17343

Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 2 HS. 1 DDR-EErfG im Hinblick auf die Entschädigungsberechtigung

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

DDR-EErfG § 1 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG im Hinblick auf die Entschädigungsberechtigung zu klären.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VG 4 K 506.10