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BVerwG - Entscheidung vom 15.05.2014

8 B 59.13 (8 C 13.14)

Normen:
VermG § 1 Abs. 6
VermG § 2a Abs. 1a

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 8 B 59.13 (8 C 13.14)

DRsp Nr. 2014/10180

Anwendung des § 2a Abs. 1a VermG hinsichtlich der Namen und Wohnanschriften unbekannter Miterben auf die unmittelbaren Erben eines Geschädigten im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 6 ; VermG § 2a Abs. 1a ;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können voraussichtlich die sinngemäß gestellten Fragen geklärt werden, ob für die Anwendung des § 2a Abs. 1a VermG hinsichtlich der Namen und Wohnanschriften unbekannter Miterben auf die - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - unmittelbaren Erben eines Geschädigten im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG oder - wie die Klägerin meint - auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz noch lebenden Miterben, die selbst keinen eigenen fristgerechten Restitutionsantrag gestellt haben, abzustellen ist und wer für die tatbestandlichen tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift darlegungs- und beweispflichtig ist.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1198/12