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BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2014

4 BN 16.14

Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 4 BN 16.14

DRsp Nr. 2014/14633

Antragsbefugnis hinsichtlich Klärungsbedürftigkeit der Ausweisungen in einem Regionalen Raumordnungsplan (hier: Vorranggebiete für Windenergie)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2014 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege der konkreten Normenkontrolle gegen einen Regionalen Raumordnungsplan - Teilplan Windenergienutzung und die darin in der Nähe seines Grundstücks ausgewiesenen Eignungs- und Vorranggebiete für die Windenergie. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis für unzulässig gehalten und verworfen.

II. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise dar.

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - BVerwG 4 BN 3.14 - [...] Rn. 2). Es bedarf einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten und eines Mindestmaßes an Geordnetheit des Vorbringens. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdeverfahren sonst unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 82).

Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Sie formuliert an keiner Stelle eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, deutet lediglich vereinzelt im Stile eines zulassungsfreien Rechtsmittels an, warum aus ihrer Sicht das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis hätte annehmen müssen. Weite Teile lassen keinen Bezug zu dem konkreten Streitfall erkennen, so insbesondere die im Zentrum stehenden Ausführungen zur ökonomischen und ökologischen Wirkung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Beschwerdebegründung S. 10-25). Die Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis übersehen, dass sich das Oberverwaltungsgericht hierzu nicht geäußert hat. Dies gilt auch für die Darlegungen zu einem von der Beschwerde angenommenen "Antragsbedürfnis".

2. Vom Vorgesagten unabhängig könnte die Beschwerde auch dann nicht zur Zulassung der Revision führen, soweit ihren Ausführungen unterstellt wird, dass sie eine grundsätzliche Klärung der Voraussetzungen einer Antragsbefugnis für die Normenkontrolle gegen Ausweisungen in einem Regionalen Raumordnungsplan anstrebt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt die Antragsbefugnis die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung voraus. Eine prinzipale Normenkontrolle eines Raumordnungsplans kann nur erreichen, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass der Plangeber sein "negatives Betroffensein" in einem privaten Interesse zu berücksichtigen hat (Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 <320> und Beschluss vom 14. Mai 2014 - BVerwG 4 BN 10.14 - [...] Rn. 7). Hiervon hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen und angenommen, ein privater Belang des Antragstellers sei bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nicht abzuwägen gewesen (UA Rn. 6). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Dass sie die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für falsch hält, genügt nicht.

Die Ausführungen der Beschwerde zum Gesetz über die Unverträglichkeitsprüfung (- UVPG -) übersehen, dass ein Regionaler Raumordnungsplan keine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10676/13