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BVerwG - Entscheidung vom 20.03.2014

5 B 56.13 (5 C 7.14)

Normen:
BVO BW § 5 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 5 B 56.13 (5 C 7.14)

DRsp Nr. 2014/5454

Angemessenheit von Aufwendungen bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. April 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

BVO BW § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 S 2287/12