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BVerwG - Entscheidung vom 31.03.2014

5 B 101.13

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 5 B 101.13

DRsp Nr. 2014/6984

Anforderungen an die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. August 2013 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180,67 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht in einer dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

Die Beschwerde formuliert weder - wie es erforderlich gewesen wäre - ausdrücklich noch sinngemäß eine bislang ungeklärte allgemeine Rechtsfrage des Bundesrechts, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden könnte. Sie lässt nicht einmal erkennen, hinsichtlich welcher konkreten Vorschrift der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Sie beschränkt sich darauf, das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft anzugreifen, wobei sie insbesondere beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei der Berechnung der Entschädigung für das Flurstück 422 mit dem aufstehenden Einfamilienhaus den Einheitswert von 12 400,00 RM nicht in vollem Umfang, sondern nur entsprechend dem Anteil der Fläche dieses Flurstücks in Höhe von 46,54% an der Gesamtfläche in Ansatz gebracht habe. Dies erscheine "als krass ungerecht" (vgl. Beschwerdebegründung S. 3), werde "klägerseits als willkürlich und verfassungswidrig erachtet", sei "offensichtlich zielorientiert und durch nichts belegt" (vgl. Beschwerdebegründung S. 5) und widerspreche "dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (vgl. Beschwerdebegründung S. 6). Soweit das Verwaltungsgericht hierfür angeblich einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiere, seien die die dort zugrunde liegenden Fälle anders gelagert. Demgemäß könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben (vgl. Beschwerdebegründung S. 6). Mit einer derartigen Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der Art einer Berufung oder Revisionsbegründung kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht dargetan werden.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO .

4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Leipzig, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 562/11