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BVerwG - Entscheidung vom 13.06.2014

1 WNB 1.14

Normen:
WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2014 - Aktenzeichen 1 WNB 1.14

DRsp Nr. 2014/12294

Anforderungen an die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO ) nicht zu. Soweit mit der Beschwerde ein Verfahrensmangel gerügt sein soll (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO ), liegt dieser nicht vor.

1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "wie weit das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären hat".

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO , wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 2.11 - Rn. 2 m.w.N.).

In der Allgemeinheit, in der der Antragsteller die Rechtsfrage stellt, ergibt sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung; ein Rechtsbeschwerdeverfahren würde keine weitergehende Klärung erbringen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO (ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO ) hat das Wehrdienstgericht von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet - unter anderem - dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2012 - BVerwG 1 WNB 3.12 - [...] Rn. 3 m.w.N.). Insbesondere bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich oder der persönlichen Sphäre eines Prozessbeteiligten hat dieser zunächst selbst konkrete und substanziierte Angaben zu machen, die ggf. vom Gericht zu überprüfen sind (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 <204> = NZWehrr 1990, 163 <165>; ebenso zur Aufklärungspflicht im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand April 2013, § 86 Rn. 74 m.w.N.).

2. Die Beschwerde enthält keine ausdrückliche Rüge eines Verfahrensmangels (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO ). Soweit der Vortrag des Antragstellers sinngemäß dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO ) durch das Truppendienstgericht geltend macht, so liegt ein Verfahrensmangel insoweit nicht vor.

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Truppendienstgericht zu einer möglichen Befangenheit des nächsthöheren Vorgesetzten bei dessen Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers lediglich ausgeführt habe: "Dafür dass er (der nächsthöhere Vorgesetzte) sich dabei in unzulässiger Weise durch zwei Eingaben des Antragstellers an den Wehrbeauftragten dahingehend hätte beeinflussen lassen, dass von einer Befangenheit die Rede sein könnte, ist Nichts dargetan" (Beschlussausfertigung Seite 6 unten). Nach Auffassung des Antragstellers hätte das Truppendienstgericht den Sachverhalt insoweit exakter erforschen und zum Beispiel den nächsthöheren Vorgesetzten anhören müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

Soweit sich - wie hier - besondere Umstände oder besondere Beziehungen zwischen dem Vorgesetzten und dem beurteilten Soldaten, die eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von Nr. 305 ZDv 20/6 begründen können, nicht aus der angefochtenen dienstlichen Beurteilung oder Stellungnahme ergeben, ist es zunächst Sache des Soldaten, hierzu konkrete Angaben zu machen. Das ist durch den Antragsteller nicht geschehen. Der Antragsteller hat lediglich in der Begründung seiner Beschwerde (Schreiben vom 15. Januar 2013, Seite 2 am Ende) und in seiner weiteren Beschwerde (Schreiben vom 11. April 2013, Seite 2 am Ende) jeweils die unbestimmte und nicht weiter ausgeführte Vermutung bzw. den Verdacht geäußert, die seinen Erwartungen nicht entsprechende Entwicklungsprognose durch den stellungnehmenden Vorgesetzten müsse "im Zusammenhang" mit zwei (nicht näher bezeichneten) Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags "stehen". In der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Schriftsatz vom 27. Juni 2013) hat sich der Antragsteller, abgesehen von der pauschalen Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. Januar 2013, nicht mehr ausdrücklich auf eine mögliche Befangenheit des stellungnehmenden Vorgesetzten berufen. Er hat im Verfahren vor dem Truppendienstgericht auch keine Vernehmung des Vorgesetzten als Zeugen beantragt oder angeregt, wobei er in diesem Falle im Übrigen auch ein konkretes Beweisthema hätte bezeichnen müssen und sich nicht - wie nunmehr verspätet in der Nichtzulassungsbeschwerde - auf die wiederum unbestimmte Formulierung einer Anhörung "zu diesem Problemkreis" hätte zurückziehen dürfen.

Vor diesem Hintergrund war es nicht Aufgabe des Truppendienstgerichts, "ins Blaue hinein" Verdachtsmomente zu unterstellen und den stellungnehmenden Vorgesetzten einer Vernehmung zu unterziehen, die unter diesen Umständen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO .