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BVerfG - Entscheidung vom 06.03.2014

1 BvR 244/14

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 244/14

DRsp Nr. 2014/8096

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Beschwerdefrist

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), denn sie ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG ), denn die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG .

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 12/13
Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 6355/12