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BSG - Entscheidung vom 19.12.2014

B 1 KR 75/14 B

Normen:
SGG § 67
SGG § 160a Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 75/14 B

DRsp Nr. 2015/422

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Fristversäumnis und Verschulden

1. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. 3. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. 4. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm Krankengeld ab 7.1.2009 zu gewähren, im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der bis 6.1.2009 Arbeitslosengeld beziehende Kläger sei nicht arbeitsunfähig gewesen, weil er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes habe vollschichtig verrichten können. Ein Schreiben der Beklagten vom 23.2.2010 stelle auch weder eine Bewilligung noch eine Zusage dar (Urteil vom 18.3.2014).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 SGG ). Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine Ausfertigung des LSG-Urteils gegen Empfangsbekenntnis am 26.3.2014 zugestellt worden. Der Schriftsatz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, der vom 28.5.2014 (einem Mittwoch) datiert, ist aber mit einfacher Post erst am 30.5.2014 beim BSG eingegangen.

2. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) wegen Versäumung der innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 67 Abs 2 S 1 SGG nachzuholenden Rechtshandlung sind nicht erfüllt. Der Kläger versäumte die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schuldlos.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 1 und Abs 2 S 1 und 2 SGG ). Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl zB BSGE 1, 227, 232; BSGE 61, 213, 214 = SozR 1500 § 67 Nr 18 S 42; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 5 mwN; BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs 6 S 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO ; vgl BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 19 S 50 mwN und SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 mwN).

Dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht schlüssig zu entnehmen, dass sie alles getan haben, die Beschwerdebegründung noch rechtzeitig abzusenden. Sie legen nicht dar - und haben auch nicht glaubhaft gemacht -, dass die Nichteinhaltung der zweimonatigen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf keinem Organisationsverschulden beruht. Rechtsanwalt O. führt dazu nur aus, er sei im fraglichen Zeitraum ohne Bürogehilfin gewesen und habe beim eigenhändigen Austragen der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versehentlich auch die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als erledigt markiert, weshalb die bereits verfasste Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig zur Post habe gegeben werden können. Ungeachtet der Frage, ob dieses behauptete Versehen eine Schuld im Sinne des § 67 SGG auszuschließen vermag, kann nach dem anwaltlichen Vorbringen das Fristversäumnis hierauf nicht beruhen. Hiernach müsste nach Abfassung des Schriftsatzes, also nicht vor dem 28.5.2014, die Löschung im Fristenkalender erfolgt sein. Denn der die Beschwerdebegründung enthaltene Schriftsatz datiert vom 28.5.2014. Die Beschwerdebegründungsfrist endete aber bereits am 26.5.2014.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 121/12
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 3591/09