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BSG - Entscheidung vom 26.11.2014

B 13 R 337/14 B

Normen:
SGG § 103
SGG § 124 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen B 13 R 337/14 B

DRsp Nr. 2015/205

Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Vorbehaltloses Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Aufrechterhalten eines Beweisantrages

1. Hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden, weil im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist der Beweisantrag nicht aufrechterhalten, wenn der Beteiligte vorbehaltlos sein Einverständnis erteilt hat. 2. Für die Aufrechterhaltung eines Beweisantrages reicht es nicht aus, lediglich vorzutragen, dass "zum Ausdruck gebracht" worden sei, dass die Einholung eines Gutachtens insbesondere aber auch eine sachverständige Stellungnahme des behandelnden Arztes für erforderlich gehalten werde.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103 ; SGG § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.8.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 21.11.2014 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat schon nicht aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat.

Ein vor dem LSG anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden, weil im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist der Beweisantrag nicht aufrechterhalten, wenn der Beteiligte vorbehaltlos sein Einverständnis erteilt hat ( BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f).

Nach den aufgezeigten Maßstäben reicht es daher nicht aus, lediglich vorzutragen, dass mit Schriftsatz vom 20.1.2014 "zum Ausdruck gebracht" worden sei, dass die Einholung eines orthopädischen Gutachtens insbesondere aber auch eine sachverständige Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. G. für erforderlich gehalten werde.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 379/12
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 939/10