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BSG - Entscheidung vom 18.12.2014

B 1 KR 84/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
GG Art. 103 Abs. 1
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 84/14 B

DRsp Nr. 2015/378

Substantiierung eines Verfahrensmangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Anwaltlich nicht vertretener Beteiligter

1. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. 2. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. 3. Die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss deshalb schlüssig aufzeigen, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege. 4. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen. 5. Selbst wenn hinsichtlich der Bezeichnung eines Anliegens als Beweisantrag bei einem anwaltschaftlich nicht vertretenen Beteiligten geringere Anforderungen gestellt werden, muss sein Vorbringen wenigstens einen Anhaltspunkt dafür hergeben, dass der Beteiligte überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich hält.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem zuletzt auf Erstattung von Kosten in Höhe von 4684,48 Euro begrenzten Begehren für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Niquitin bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 3 SGB V lägen nicht vor. Niquitin sei nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Es sei durch § 34 Abs 1 S 1 und 2 SGB V , § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB V iVm der Anlage II zum Abschnitt F der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung als nicht verordnungsfähiges Arzneimittel gemäß § 34 Abs 1 S 7 SGB V (Lifestyle Arzneimittel) ausgeschlossen (Urteil vom 27.3.2014).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels.

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ). Wer - wie der Kläger - eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Daran fehlt es sowohl hinsichtlich der Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (dazu a), als auch des Verstoßes gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (dazu b) sowie des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht nach § 103 SGG (dazu c).

a) Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Klägers, das LSG habe gegen § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO , § 136 Abs 1 SGG verstoßen, weil es einen "ausdrücklich aufrecht erhaltenen Vortrag" zu den Kosten für das nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel Ardeytropin als nicht mehr geltend gemacht angesehen habe. Der Kläger verweist selbst darauf, dass das LSG seine Auffassung darauf gestützt hat, dass er in seinem Schriftsatz vom 18.9.2013 einen konkreten Zahlungsantrag gestellt hat, der ausschließlich Rechnungen für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Niquitin betraf. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung aber überhaupt nicht auseinander, sondern verweist zur Bezeichnung des Verfahrensmangels nur auf die ursprüngliche Berufungsbegründung sowie einen Schriftsatz vom 20.3.2014. Auf das zuletzt geltend gemachte Begehren geht sie nicht ein.

b) Einen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (vgl § 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG , Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ), bezeichnet der Kläger ebenfalls nicht ausreichend. Er stützt sich in erster Linie darauf, dass das LSG seinen Vortrag zu den Kosten für das nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel Ardeytropin nicht zur Kenntnis genommen habe. Hierzu hätte er aber auch schlüssig darlegen müssen, dass diese Kosten zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG noch im Streit waren. Hieran fehlt es aber (dazu 1.a). Im Übrigen verpflichtet Art 103 Abs 1 GG ebenso wie § 62 SGG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfGK 13, 303, 304 f mwN). Die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss deshalb schlüssig aufzeigen, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ihr Vortrag erschöpft sich in der Wiedergabe des klägerischen Vortrags unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Systemversagen und zur grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts.

Dementsprechend ist auch die Entscheidungserheblichkeit des (angeblichen) Verfahrensmangels nicht dargetan. Denn dies setzt die Darlegung voraus, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem (angeblichen) Mangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Hierzu wäre eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LSG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich gewesen, die aber - von Ansätzen abgesehen - unterbleibt.

c) Der Kläger bezeichnet auch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht ordnungsgemäß. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (vgl zum insgesamt Erforderlichen zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; s ferner BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Selbst wenn hinsichtlich der Bezeichnung eines Anliegens als Beweisantrag bei einem anwaltschaftlich nicht vertretenen Beteiligten geringere Anforderungen gestellt werden, muss sein Vorbringen wenigstens einen Anhaltspunkt dafür hergeben, dass der Beteiligte überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich hält. Hieran fehlt es. Der anwaltlich im Berufungsverfahren nicht vertretene Kläger bezeichnet keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag oder einen hierauf ausgerichteten Vortrag.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 91/13
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KN 603/12