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BSG - Entscheidung vom 16.12.2014

B 13 R 390/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 390/14 B

DRsp Nr. 2015/1992

Substantiierung eines Verfahrensmangels Kausalität

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin N. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Hessischen LSG vom 30.9.2014. Sie macht einen Verfahrensmangel geltend. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. aus K. beantragt.

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grunde kommt eine Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 5.11.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Klägerin rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ). Das LSG habe ihre Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zwar sei sie hierzu vom Berufungsgericht mit Schreiben vom 1.8.2014 angehört worden, ihr sei jedoch keine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Mit diesem Vortrag ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan. Gemäß § 153 Abs 4 S 1 und S 2 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Klägerin behauptet nicht, dass das Berufungsgericht sie nicht angehört habe. Sofern sie meint, das LSG habe ihr keine "angemessene Frist zur Stellungnahme" eingeräumt, trägt sie schon nicht vor, ob und welche Frist das LSG gesetzt habe. Die Klägerin legt auch nicht dar, aus welchen Gründen ihr eine Stellungnahme ausgehend von dem Anhörungsschreiben vom 1.8.2014 bis zur Beschlussfassung des LSG am 30.9.2014 nicht möglich gewesen und weshalb im vorliegenden Fall ein Zeitraum von über acht Wochen nicht ausreichend gewesen sei, eine sachgerechte Äußerung abfassen zu können.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 136/14
Vorinstanz: SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 437/11