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BSG - Entscheidung vom 18.12.2014

B 9 SB 92/14 B

Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGG § 178a Abs. 2 S. 5

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 92/14 B - Aktenzeichen B 9 SB 5/14 C

DRsp Nr. 2015/6038

Substantiierung einer Anhörungsrüge Weniger strenge Maßstäbe für nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei

1. Die Darlegung einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. 2. Für einen anwaltlich nicht vertretenen Kläger sind diese Maßstäbe weniger streng zu handhaben als im Fall einer anwaltlichen Vertretung.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Anhörungsrüge und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge und die Rechtsbeschwerde des Klägers werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 2.10.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 24.6.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren und die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist seinem Prozessbevollmächtigten am 24.10.2014 zugegangen.

Am 24.11.2014 hat der Kläger dagegen beim BSG Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise Rechtsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot sowie wegen vorsätzlicher Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsschutzgleichheit. Zudem hat er beantragt, ihm PKH zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ohne Beistand eines Juristen sehe er sich nicht in der Lage, die beabsichtigte Begründung für den Rechtsstreit gegen einen mächtigen Gegner wie die Beklagte zu fertigen.

II

1. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anhörungsrüge sowie die Rechtsbeschwerde zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Die Anhörungsrüge (2.) und die Rechtsbeschwerde (3.) sind vielmehr als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie verfristet ist. Nach § 178a Abs 2 S 1 SGG ist eine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Im Fall eines Antrags auf PKH für die Anhörungsrüge ist dieser zusammen mit der erforderlichen Erklärung ebenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs 2 S 1 bei Gericht einzureichen ( BSG Beschluss vom 23.12.2010 - B 7 AL 36/10 BH). Der vom Kläger angegriffene Beschluss des Senats ist seinem damaligen Prozessbevollmächtigten laut dessen Empfangsbekenntnis bereits am 24.10.2014 zugegangen. Diese Kenntnisnahme war dem Kläger zuzurechnen. Denn die Zustellung des Senatsbeschlusses war nach § 73 Abs 6 S 6 SGG noch an den Bevollmächtigten zu richten und wirkte nach § 73 Abs 6 S 7 SGG iVm § 85 Abs 1 ZPO gegen den Kläger. Anhörungsrüge erhoben und PKH-Antrag gestellt hat der Kläger aber nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern am 24.11.2014 und damit erst einen Monat nach der maßgeblichen Kenntnisnahme des Beschlusses.

Darüber hinaus hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht einmal ansatzweise dargelegt, wie es § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt ( BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2). Für den anwaltlich nicht vertretenen Kläger sind diese Maßstäbe weniger streng zu handhaben als im Fall einer anwaltlichen Vertretung. Indes enthält sein Schriftsatz überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung rechtlichen Gehörs, die der Senat auch im Übrigen nicht festzustellen vermag.

3. Die vom Kläger erhobene Rechtsbeschwerde ist bereits unstatthaft. Ein solcher weiterer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats existiert nach den abschließenden prozessualen Regelungen des SGG nicht. Vielmehr ist das Urteil des LSG mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nach § 160a Abs 4 S 3 SGG durch den Senat rechtskräftig geworden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung aus § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 29/13
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SB 281/09