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BSG - Entscheidung vom 20.10.2014

B 14 AS 100/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2-3

BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 100/14 B

DRsp Nr. 2015/2352

Substantiierung einer Abweichung Bezugnahme auf eine konkrete Entscheidung

1. Eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. 2. Diese Voraussetzungen sind einer Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, wenn in dieser keine konkrete Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG genannt wird, von der das LSG in dem angefochtenen Beschluss abweicht. 3. Die allgemeine, nicht konkretisierte Behauptung, das LSG weiche von Urteilen des BSG ab, genügt nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde zunächst auf den Zulassungsgrund der Abweichung (Divergenz). Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54).

Diese Voraussetzungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, weil in dieser keine konkrete Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG genannt wird, von der das LSG in dem angefochtenen Beschluss abweicht. Die allgemeine, nicht konkretisierte Behauptung, das LSG weiche von Urteilen des BSG ab, genügt nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen.

Auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG fehlt es schon an der Bezeichnung des Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll. Auch wenn von der vor dem LSG nicht rechtskundig vertretenen Klägerin kein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne der Zivilprozessordnung ( ZPO ) im Verfahren vor dem LSG zu verlangen sein sollte (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5), so hätte nun aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein solcher im damaligen Verfahren sinngemäß gestellter Antrag von ihrem Prozessbevollmächtigten formuliert werden müssen, damit klar wird, wieso das LSG sich zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen ( BSG Beschluss vom 17.12.2008 - B 2 U 267/08 B - RdNr 4). Dies ist jedoch nicht geschehen.

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör "durch die Beklagte" rügt, mangelt es an jeglichen weiteren Darlegungen, zumal nur Verfahrensverstöße des LSG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden können.

Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ) ist abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG . Die von der Klägerin ausdrücklich beantragte Streitwertfestsetzung ist damit entbehrlich.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 322/12
Vorinstanz: SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 396/12