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BSG - Entscheidung vom 16.12.2014

B 14 AS 281/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 281/14 B

DRsp Nr. 2015/381

Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Weiterentwicklung des Rechts und grundsätzliche Bedeutung Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 5. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen mit ihrer Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "ob der Erwerb des hälftigen Miteigentums des von beiden Eheleuten selbst bewohnten Einfamilienhauses des einen Ehepartners von dem anderen Ehepartner, ein wegen des Verstoß gegen § 138 BGB sittenwidriges und somit nichtiges Geschäft darstellt, wenn dem anderen Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird und der Verkehrswert des Eigenheims dadurch derart sinkt, dass das Eigenheim als Schonvermögen anzusehen wäre, wobei hinzukommt, dass das Familienheim mit Grundschulden belastet und im Übrigen von dem Insolvenzverwalter beschlagnahmt ist".

Diese Formulierung verdeutlicht, dass mit ihr eine abstrakte Rechtsfrage schon nicht gestellt ist. Sie ist ganz auf den vom LSG entschiedenen Einzelfall zugeschnitten und weist diesen Einzelfall aus Sicht der Klägerin kennzeichnende Sachverhaltselemente auf. Zudem enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Frage. Ihr lässt sich bereits nicht entnehmen, in welchem normativen grundsicherungsrechtlichen Zusammenhang die formulierte Frage steht. Sie zeigt auch nicht auf, welche Rechtsgrundsätze zur Berücksichtigung von Hausgrundstücken als Vermögen das BSG bereits herausgearbeitet hat und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 526/10
Vorinstanz: SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 531/09