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BSG - Entscheidung vom 12.12.2014

B 13 R 257/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 257/14 B

DRsp Nr. 2015/1145

Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Einzelfallübergreifende Bedeutung der Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Es gehört hingegen nicht zur Aufgabe des BSG , den Beschwerdevortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine Rechtsfrage herausfiltern ließe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 2.6.2014 einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente im Zugunstenverfahren verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 18.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage,

"ob die in dem Zeitraum vom 01.04.1954 bis 31.03.1968 geleisteten Arbeitgeberbeiträge bei der Altersrente zu berücksichtigen sind".

Die aufgeworfene Frage wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Die Klägerin hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) gestellt, die der Senat beantworten könnte (stRspr, vgl nur BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 mwN). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Es gehört hingegen nicht zur Aufgabe des BSG , den Beschwerdevortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Die gestellte Frage hat keinen normativen Gehalt. Vielmehr handelt es sich um eine Frage, die das LSG nach Tatsachenfeststellung im Rahmen der Subsumtion unter die einschlägige Rechtsnorm zu beantworten hatte. Die Klägerin benennt auch keine Norm des Bundesrechts, die sie im angestrebten Revisionsverfahren zur Überprüfung stellen will. Es reicht nicht aus, sich auf "erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der damaligen gesetzlichen Regelungen" zu berufen. Im Übrigen kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf an, ob das LSG den zugrunde liegenden Rechtsstreit letztlich richtig oder falsch entschieden hat.

Schließlich mangelt es der Beschwerdebegründung in jeder Hinsicht an hinreichender Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Frage. Die Klägerin hat versäumt, den für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG ) und die Entscheidungsgründe des LSG darzulegen.

Der Senat war auch nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend der Bitte ihres Prozessbevollmächtigten auf die Ergänzung ihres unzureichenden Beschwerdevortrags hinzuweisen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist der Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG73 Abs 4 SGG ). Die Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht (stRspr, vgl nur Senatsbeschlüsse vom 17.6.2014 - B 13 R 75/14 B - RdNr 11 und vom 28.1.2014 - B 13 R 31/13 R - BeckRS 2014, 67335 RdNr 10 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 536/13
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 143/13