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BSG - Entscheidung vom 15.12.2014

B 1 KR 88/14 B

Normen:
SGG § 65a
ERVVOBSG § 2 Abs. 3
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 88/14 B

DRsp Nr. 2015/1660

Formgerechte Übermittlung elektronischer Dokumente Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

1. Die formgerechte Übermittlung elektronischer Dokumente setzt nach § 65a SGG i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG) vom 18.12.2006 (BGBl I 3219) insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz voraus (§ 65a Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVVOBSG). 2. Der Vortrag, das LSG-Urteil lasse keinerlei Auseinandersetzung mit dem bezeichneten Urteil erkennen, rügt lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die eine Divergenz nicht begründen kann.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2014 gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a ; ERVVOBSG § 2 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, Krankengeld (Krg) über den 5.11.2008 hinaus zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Anspruch auf Krg scheitere an der fehlenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) ab 6.11.2008. Eine vom BSG anerkannte Ausnahme, bei der die Feststellung der AU entbehrlich sei, liege nicht vor (Urteil vom 25.3.2014).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Der Klägerin ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 25.3.2014 zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG ). Die Begründungsfrist endete am 11.6.2014. Die Beschwerdebegründung ging erst am 12.6.2014 ein. Die tags zuvor als E-Mail eingereichte Beschwerdebegründung genügt nicht zur Fristwahrung. Die formgerechte Übermittlung elektronischer Dokumente setzt nach § 65a SGG iVm der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG) vom 18.12.2006 (BGBl I 3219) insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr 3 Signaturgesetz voraus (§ 65a Abs 1 S 3 SGG iVm § 2 Abs 3 ERVVOBSG). Hieran fehlt es. Die Klägerin war aber ohne Verschulden verhindert, die Begründungsfrist einzuhalten, weil am Dienstag, den 10.6.2014 die Stromversorgung des BSG durch ein heftiges Unwetter, bei dem die Trafostation zerstört wurde, eingestellt wurde und das BSG erst am Freitag, den 13.6.2014 seinen Betrieb wieder aufgenommen hat.

Die Begründung der Beschwerde entspricht jedoch nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).

An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von dem Urteil des BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R - (BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4) aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Klägerin trägt vielmehr vor, das LSG-Urteil lasse keinerlei Auseinandersetzung mit dem bezeichneten Urteil erkennen. Sie rügt damit lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die eine Divergenz nicht begründen kann.

2. Die Klägerin legt auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dar. Wer sich hierauf beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 51 f mwN).

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage,

"ob zur Wahrung des Krankengeldanspruchs auch dann weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beizubringen sind, wenn die Krankenkasse es bei einem Angelernten, dessen Arbeitsverhältnis während Arbeitsunfähigkeit endet, unterlässt, gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 AU-Richtlinien dem Vertragsarzt bzw. MDK ähnliche Tätigkeiten zu benennen".

Die Klägerin verbindet diese Frage mit ihrem Vortrag, der AU-Maßstab sei verkannt worden. Ihrer Begründung ist aber nicht zu entnehmen, dass die Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig (entscheidungserheblich) sein könnte. Der erkennende Senat hat in der von der Klägerin selbst zitierten Entscheidung einen Krg-Anspruch nicht am Fehlen der AU-Meldung scheitern lassen, wenn dies auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der KK beruhte, die Beurteilung der AU habe sich wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszurichten (BSGE 85, 271 , 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 17 f). Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, inwieweit darüber hinaus noch Klärungsbedarf bestehen soll. Hierfür genügt es nicht, die Rechtsfrage zusätzlich mit den in den AU-Richtlinien aufgestellten Anforderungen zu verknüpfen. Ist - wie die Klägerin darlegt - ein Krg-Anspruch nach den vom BSG in der Entscheidung vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R - (BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4) aufgestellten Maßstäben gegeben, ist auch nicht erkennbar, weshalb die aufgeworfene Frage klärungsfähig sein soll. Ausführungen der Klägerin hierzu fehlen.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 1190/12
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 4967/09