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BSG - Entscheidung vom 19.08.2014

B 12 KR 15/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 15/14 B

DRsp Nr. 2015/604

Behauptete Grundrechtsverletzung Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung

1. Die Behauptung, sich in seinen Grundrechten verletzt zu fühlen, genügt nicht den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen; ein entsprechendes Vorbringen lässt sich nicht unter einen der in § 160 Abs. 2 SGG enumerativ gesetzlich genannten Zulassungsgründe verorten. 2. Die Beschwerdebegründung muss z.B. bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 3. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 4. Auf eine angebliche inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25 803,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die (Nach-)Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.9.2009 in Höhe von rund 26 000 Euro.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Die Klägerin führt in der Beschwerdebegründung vom 5.3.2014 keinen der gesetzlich genannten Zulassungsgründe explizit auf. Sie macht geltend, der Beigeladene zu 1. sei selbstständig tätig gewesen. Darüber seien sich beide einig gewesen. Demgemäß habe er sich beim Finanzamt als Selbstständiger gemeldet. Europäisches Recht sowie Verfassungsrecht würden die "freie Entscheidung" gewährleisten, sich als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger zu betätigen. Sie fühle sich durch die angefochtene Entscheidung in ihren Grundrechten verletzt.

Hierdurch genügt die Klägerin nicht den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen. Sie unterlässt es bereits, ihr Vorbringen unter einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ gesetzlich genannten Zulassungsgründe zu verorten. Darüber hinaus beachtet sie auch nicht die weiteren Begründungsanforderungen gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG . So muss die Beschwerdebegründung zB bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Entsprechende substantiierte Ausführungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Die Klägerin beschränkt sich im Kern ihres Vorbringens auf die Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen europäisches Recht und Verfassungsrecht ins Feld führt, genügt die Begründung - unabhängig von der fehlenden Subsumtion unter einen Zulassungsgrund - auch deshalb nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil sie lediglich pauschal auf die europarechtlichen Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit sowie auf Grundrechte ("Art. 2 , Abs. 1 , Art. 12 und Art. 13 GG ") hinweist, ohne sich hiermit sowie insbesondere mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zur Anordnung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (vgl grundlegend zur Anordnung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 mwN [Alterssicherung für Landwirte]; BVerfGE 103, 197 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4 [Pflegeversicherung]; zur Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer BVerfG SozR 4-2600 § 2 Nr 10; zur Versicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen BVerfG 1. Senat 2. Kammer Beschluss vom 2.4.2009 - 1 BvR 2405/06 - Juris) substantiiert auseinanderzusetzen.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG .

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 583/12
Vorinstanz: SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 470/12