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BSG - Entscheidung vom 15.12.2014

B 9 SB 78/14 B

BSG, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 78/14 B

DRsp Nr. 2015/750

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 9.9.2014 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.7.2014 mit einem am 30.9.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 10.12.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit Schriftsatz vom 9.12.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 10.12.2014 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 274/13
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 307/10