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BSG - Entscheidung vom 08.12.2014

B 2 U 135/14 B

BSG, Beschluss vom 08.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 135/14 B

DRsp Nr. 2015/744

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen LSG vom 30.4.2014 hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 6.8.2014 mitgeteilt, dass die Vertretung niedergelegt worden sei.

Die Klägerin hat mit einem am 11.8.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.8.2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 14.10.2014 abgelehnt (zugestellt am 28.10.2014).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 67 SGG durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) formgerecht begründet worden ist. Sie war daher zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 U 367/12
Vorinstanz: SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 293/11