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BSG - Entscheidung vom 30.09.2014

B 4 AS 244/14 S

BSG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 244/14 S

DRsp Nr. 2015/611

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2014 - L 4 AS 178/14 B ER RG - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen den Beschluss des LSG Hamburg vom 10.4.2014 - L 4 AS 107/14 B ER - Anhörungsrüge erhoben, die das LSG mit Beschluss vom 3.6.2014 als unzulässig verworfen hat. Mit Schreiben vom 22.9.2014 hat er gegen diesen Beschluss des LSG "Verfahrensrevision" eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt. Der Senat wertet die vom Kläger eingelegte "Verfahrensrevision" als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 3.6.2014.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 22.9.2014 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 3.6.2014 seiner Art nach gemäß § 178a Abs 4 S 3 iVm § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde des Klägers ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 178/14