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BSG - Entscheidung vom 07.07.2014

B 4 AS 131/14 B

BSG, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 131/14 B

DRsp Nr. 2015/608

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2014 - L 6 AS 753/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Klage vom 9.8.2013 wegen fehlender Bezeichnung des Klagegegenstandes (Gerichtsbescheid des SG Kassel vom 22.10.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Hessische LSG zurückgewiesen (Urteil vom 26.2.2014).

Der Kläger hat mit einem am 28.4.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist danach bis zum 30.6.2014 verlängert worden.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2014 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG ) durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 160a Abs 4 S 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 753/13
Vorinstanz: SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 524/13