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BSG - Entscheidung vom 28.11.2014

B 14 AS 233/14 B

BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 233/14 B

DRsp Nr. 2015/556

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Die Klägerin macht als Zulassungsgrund allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Eine solche liegt vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl Bundessozialgericht [BSG] SozR 4-4200 § 25 Nr 1). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist in diesem Rahmen nicht zulässig. Den Darlegungsanforderungen nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat folgende, von ihr als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfragen formuliert:

1. Setzt die Regelung der §§ 77 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( SGB III ) aF als zu fördernde Maßnahme eine berufliche Weiterbildung voraus?

2. Handelt es sich bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin um eine Weiterbildung iS von §§ 77 ff SGB III aF?

3. Steht der Klägerin die Möglichkeit der Förderung auf der seit dem 30.8.2008 bestehenden Rechtslage für eine zweite Ausbildung zur Seite?

4. Entfaltet die getroffene Prognoseentscheidung des Beklagten gegenüber dem Sächsischen LSG eine Bindungswirkung?

Hinsichtlich der beiden letztgenannten Rechtsfragen fehlt es schon an der Formulierung einer abstrakten, über den Einzelfall hinausgehenden Fragestellung. Die Fragen beziehen sich vielmehr konkret auf den vorliegenden Fall, was schon die Formulierung "mit Nennung der Beteiligten" nahelegt. Eine Einzelfallbetrachtung setzt im Ergebnis auch die zweite Frage voraus, denn ob es sich bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin um eine Weiterbildung handeln kann, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. Insofern ist die Klägerin auch nicht auf die Entscheidung des BSG vom 30.8.2010 (B 4 AS 97/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 19) zur Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung eingegangen.

Zudem betreffen die ersten beiden Fragen die Auslegung von bereits außer Kraft getretenen Vorschriften, die im Übrigen nicht genau bezeichnet worden sind (§§ 77 ff SGB III aF). Insoweit fehlt es an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage (siehe Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011 Kap IX RdNr 61 mwN). Es hätte der Darlegung bedurft, dass noch eine erhebliche Zahl von Altfällen vorliegt und die Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sind. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Klägerin mit der bloßen Behauptung, es seien noch "eine Vielzahl von Verfahren" anhängig bzw die Fragen beträfen eine "Vielzahl von Erzieherinnen", nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 874/11
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 841/08