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BSG - Entscheidung vom 29.12.2014

B 14 AS 320/14 B

BSG, Beschluss vom 29.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 320/14 B

DRsp Nr. 2015/4049

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Oktober 2014 - L 7 AS 1484/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 21.11.2014 gegen den ihm am 21.10.2014 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16.10.2014, mit dem die Berufung des Klägers vom 2.10.2014 als unzulässig verworfen wurde, Rechtsmittel eingelegt; er wendet sich damit sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1484/13
Vorinstanz: SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1148/10