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BSG - Entscheidung vom 10.12.2014

B 4 AS 309/14 S

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 309/14 S

DRsp Nr. 2015/347

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2014 - L 6 AS 533/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Begleichung der Rechnung des M Hilfsdienstes über einen Krankentransport in Höhe von 527,28 Euro im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Antragsgegner. Das SG Mainz hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung und seinen Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt (Beschluss vom 16.10.2014). Den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat das LSG Rheinland-Pfalz abgelehnt (Beschluss vom 4.11.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 9.11.2014 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 4.11.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 533/14
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 881/14