BSG, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 310/14 S
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2014 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 23.7.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 14.11.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen persönlich mit Schreiben vom 3.12.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerinnen erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .