Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 11.12.2014

B 14 AS 310/14 S

BSG, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 310/14 S

DRsp Nr. 2015/345

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2014 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 23.7.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 14.11.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen persönlich mit Schreiben vom 3.12.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerinnen erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3265/14
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1608/14