Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 09.12.2014

B 5 R 328/14 B

BSG, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen B 5 R 328/14 B

DRsp Nr. 2015/252

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.8.2014 mit einem am 10.9.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 27.11.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit dem am 12.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 11.11.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ). Die Anweisung des Klägers an seine früheren Bevollmächtigten, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen, ist von diesen nicht umgesetzt worden.

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 53/08
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 147/04